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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Staats- und Gemeinde-Haushalt.

28 Städten vorhandenen „Kultus-, Unterrichts- und AVohlthätigkeits-Stiftungen“— bekannt gemacht.

4. Königstaat Württemberg.

Ein Gutachten der „Herzoglich Wiirttembergischen Regierung vom 23.„März 1797, liber die künftige Behandlung der Gemeinde-Nutzungen“ (veröf-fentlicht in den Württemberg. Jahrb. Jahrg. 1844 , S. 313) ist, durch die Ge-diegenheit seines Inhalts, vielleicht das wichtigste geschichtliche Aktenstück überdas Gemeindewesen Deutschlands im vorigen Jahrhundert. Bitzer hat im Jahr-gang 1847, S. 643 der Ztsch. für die gesammte Staatswissenschaft, seine An-sichten über die „Reform der Gemeinde-Verfassung in Württemberg“ dargelegt.Allerdings ist darüber schon recht viel geschrieben und gesprochen, ohne dassauch in Württemberg bis jetzt eine befriedigende Lösung erreicht wurde. EineKönigl. Verordnung vom 6. Juli 1812 ordnet die Gemeinde - Verfassung undGemeinde - Rechte; eine Verordnung vom 7. Juni 1817 betrifft die Gemeir.de-Deputirten; am 3. Mai 1819 erschien die Vollzugverordnung der Edikte überdie Gemeinde-Verfassung, die Oberamts-Verfassung und die Verwaltung derStiftungen; unter dem 30. Juni 1821 erging der Abschied über die Organi-sation der Gemeinde - Verfassung u. s. w. Dann folgte am 1. März 1822 dasVerwaltungs-Edikt für Gemeinden, Oberämter und Stiftungen mit Nachtrag vom11. März; unter dem 15. April 1828 ein Gesetz über das Gemeinde-, Bürger-und Besitzrecht, abgeändert schon durch Gesetz vom 4. Dezember 1833 undabermals verbessert mittelst Gesetzes vom 5. Mai 1852. — Als Folge der Er-eignisse von 1848/9 sind die Gesetze: vom 18. Juni 1849, wodurch der Amts-und Gemeinde-Verband auf alle Theile des Staatsgebiets ausgedehnt wird undvom 6. Juli 1849, wodurch die Gemeinde-Ordnung wesentliche Abänderungenerlitt; zu betrachten. Seit jener Zeit sind bis jetzt nur die Gesetze: vom 15.Juni 1853, welches die Besteuerung der verschd. Arten des Einkommens fürZwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden betrifft und vom 17. Septbr.1853 über die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden; zu Stande ge-kommen. — Die im Jahre 1831 begonnenen regelmäsigen Jahresübersichtendes Standes des Gemeinde-Haushalts und des Haushalts der Amtskör-perschaften, finden sich in den neusten Jahrgängen des Reg.-Blatts nicht mehr,wodurch ich auf nachfolgende Mittheilung beschränkt bin:

1. Gemein de-Haushalt.

Die Ge-

Aktivstand d. Gern.

Passivst, d. Gemeind.

Verwendet auf

Jahr.

meinde-

Summe

Davon ver-

Summe

Davon ver-

Erbauung

Erkauf, v.

Ablösung v!

Umlagen

der

zinsl. Aktiv-

der

zinsl. Passiv-

neuer

Gütern,Ge-

Servituten

betrugen.

Aktiva.

Kapitalien.

Passiva.

Kapitalien.

Gebäude.

fäll. u. andr.Rechten.

Lasten.

1831/2. .

796030

7,207064

3,789793

6,779010

6,172957

651735

685687

352395

1834/5..

756317

6,810464

3,910387

5,282820

4,855513

1838 ...

826596

7,296432

4,694979

4,502625

4,209565

828349

552435

208047

1841 ...

1,064701

8,152752

4,992036

5,258842

4,702185

1,321475

971282

687568!

1844 ...

1,292190

8,657469

5,646932

5,943043

5,495381

1,260555

815556

456654