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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Deutsche Staaten. — Gemeinde-Verwaltung.

1029

2. Haushalt der Amtskörperschaften.

Jahr.

Die Amtsschadens-Umlage betrug:(einschliessl. derAmtsvergleichung.)

Aktiv- | Passiv-

Stand der Amtspflege.

1831/2 .

414164

Summe.

1,242335

£umme-

1,106162

1834/5 .

368748

1,026963

900307

1838 .

377181

989149

779035

1841.

440063

946081

753859

1844 .

447482

937933

770017

Stuttgart hatte nach dem Etat für 1850/1: 107047 II. Einnahme, bei178625 fl. Ausgabe; Ulm 69845 fl. Einnahme und 84754 fl. Ausgaben.

5. Grossherzogthum Baden.

Die Gesetze vom 31. Dezember 1831, über die Verfassung und Verwal-tung der Gemeinden, sowie über die Hechte der Gemeindebürger und die Er-werbung des Bürgerrechts, sind ihren Grundzügen nach noch jetzt in Geltung;obgleich mehrfach abgeändert: durch die Gesetze vom 28. August 1835 überdie Gemeinde-Lasten, vorn 25. April 1851 über die Rechte der Gemeindebür-ger und die Erwerbung des Bürgerrechts, das prov. Gesetz vom 6. August 1852(Abänderung des §. 40 im Januar 1854 von den Kammern genehmigt); z. v.die Bekanntmachung des Minist, des Innern vom 25. November 1853. Ein imJahre 1851/2 vorgelegter Gesetzentwurf: die Abänderung verschiedener Be-stimmungen des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeindenbetreffend, ist unerledigt geblieben; den Stand der Angelegenheit ergeben dieKomm. Berichte vom 19. Januar und 17. Februar 1852. (Fröhlich, Die Ba-dischen Gemeindegesetze u. s. w., Heidelberg 1854.)— Diesem Gesetzentwürfelag eine „Darstellung der Um läge-Be d ürfnisse der Gemeinden von 1845/8“bei, welcher die nachfolgenden Schlusssummen entnommen sind: ’

1. Steuerumlage bedarf der Gemeinden.

Davon hatten im Zeitraum 1845—1848

Zihl d. Gern.

u.Yebenorte.

ein durchschnittliches jährliches Umlagebediirfniss auf 100 fl. Steuerkapital

v.velchen hin-

kein Um-

rech. Nach-

lige-Be-

wiisung. vor-liegen.

I kr. ,6 kr.

fl.2. 30. 3 fl.

1.3. 30

dürl'niss.

bis'l bis

fl.2.30

1211193