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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Staats- und Gemeinde-Haushalt.

2. Klassifikation der Gemeinden nach der Grösse ihrer Bürgernutzungen.

Bis

500

fl.

Gemeinden

55

1000

55 ...

.192

55

55

1500

r>

55

55

2000

55.

.92

55

55

4000

..

55

55

37215

55 ....

55

1085 Gemeinden.

3. Darstellung des Vermögens und Schuldenstandes der Gemeinden

am 1. Januar 1847 :

Vermögensstand.

Schulden-

Reiner Ver-

Kreise.

Ertragbarer.

Nichtertragb.

Summe.

stand.

mögensstand.

Gulden.

Gulden.

Gulden.

Gulden.

Gulden.

Seekreis.

7,354688

3,519315

10,874003

2,052485

8,821518

Oberrheinkreis .

14,286750

3,663701

17,950451

2,147854

15,802597

Mittelrheinkreis .

26,260056

5,718423

31,978479

2,778371

29,200108

Unterrheinkreis .

13,197613

3,923154

17,120767

1,987682

15,133085

Zusammen .

61,099107

16,824593

77,923700

8,966392

68,957308

(Diese Nachweisung umfasst sämmtliche Gemeinden des Grossherzogthums).

Mannheim beispielsweise bat eine Gesammteinnabrne von jährlich etwa350000 Fl., ein reines Vermögen von 273000 Fl., eine Schuldenlast von846000 Fl.

6. Grossherzogthum Hessen.

Das Gesetz vom 30. Juni 1821, erläutert und ergänzt durch Reglements,Instruktionen, Verfügungen; ist noch jetzt für das Gemeindewesen masgebend.Es ist, mit allem Zubehör, systematisch und zweckmässig bearbeitet in „San-ier’s Staats- und Gemeinde-Verwaltung iu dem Grossherzogthum Hessen,„2. Auf!., Mainz 1853, S. 131 ff., 315 ff. und 359“. Au3 neuster Zeit sindhervorzuheben: eine Verordnung über die Amtspflichten der Mitglieder des Ge-meinderaths, Nr. 7 des Reg. Bl. von 1850; das Gemeinde-Wahlgesetz vom8. Januar 1852; das Gesetz vom 21. Juni 1852 über die Gemeindenutzungender Ortsbiirger und ein Gesetz über die Beitreibung von Gemeindeausständenvom 12. November 1852. — Die Formen des Gemeindehaushalts sind imGrossherz. Hessen musterhaft eingerichtet und wenn ich (aus Raummangel) nach-stehend nur die Endabschlüsse mittheile, so empfehle ich um so angelegentlicher