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Staats- und Gemeinde-Haushalt.
2. Klassifikation der Gemeinden nach der Grösse ihrer Bürgernutzungen.
Bis
500
fl.
Gemeinden
55
1000
55 ...
.192
55
55
1500
r>
55
55
2000
55.
.92
55
55
4000
..
55
55
37215
55 ....
55
1085 Gemeinden.
3. Darstellung des Vermögens und Schuldenstandes der Gemeinden
am 1. Januar 1847 :
Vermögensstand.
Schulden-
Reiner Ver-
Kreise.
Ertragbarer.
Nichtertragb.
Summe.
stand.
mögensstand.
Gulden.
Gulden.
Gulden.
Gulden.
Gulden.
Seekreis.
7,354688
3,519315
10,874003
2,052485
8,821518
Oberrheinkreis .
14,286750
3,663701
17,950451
2,147854
15,802597
Mittelrheinkreis .
26,260056
5,718423
31,978479
2,778371
29,200108
Unterrheinkreis .
13,197613
3,923154
17,120767
1,987682
15,133085
Zusammen .
61,099107
16,824593
77,923700
8,966392
68,957308
(Diese Nachweisung umfasst sämmtliche Gemeinden des Grossherzogthums).
Mannheim beispielsweise bat eine Gesammteinnabrne von jährlich etwa350000 Fl., ein reines Vermögen von 273000 Fl., eine Schuldenlast von846000 Fl.
6. Grossherzogthum Hessen.
Das Gesetz vom 30. Juni 1821, erläutert und ergänzt durch Reglements,Instruktionen, Verfügungen; ist noch jetzt für das Gemeindewesen masgebend.Es ist, mit allem Zubehör, systematisch und zweckmässig bearbeitet in „San-ier’s Staats- und Gemeinde-Verwaltung iu dem Grossherzogthum Hessen,„2. Auf!., Mainz 1853, S. 131 ff., 315 ff. und 359“. Au3 neuster Zeit sindhervorzuheben: eine Verordnung über die Amtspflichten der Mitglieder des Ge-meinderaths, Nr. 7 des Reg. Bl. von 1850; das Gemeinde-Wahlgesetz vom8. Januar 1852; das Gesetz vom 21. Juni 1852 über die Gemeindenutzungender Ortsbiirger und ein Gesetz über die Beitreibung von Gemeindeausständenvom 12. November 1852. — Die Formen des Gemeindehaushalts sind imGrossherz. Hessen musterhaft eingerichtet und wenn ich (aus Raummangel) nach-stehend nur die Endabschlüsse mittheile, so empfehle ich um so angelegentlicher