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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Staats- und Gemeinde-Haushalt.

revidirte Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 hervor gegangen ist (z. v.deren Ausgabe von Barthel, Weida 1854).Vom Haushalt der Gemein-den ist mir nur bekannt, dass die Stadt Weimar einen Jahresetat von etwa 48000Thlr. und ungefähr 120000 Thlr. Schulden hat. Weshalb man nicht mehr ver-öffentlicht, ist mir unbekannt.

11. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha.

Nachdem die Thüringensche gemeinsame Gemeindeordnung nicht ins Lebengetreten, und ein Gemeindegesetz für die vereinigten Herzogthümer jetzt in Be-arbeitung ist, gilt für Ko bürg noch die Verordnung vom 10. August 1835,mit nachträglichen Bestimmungen vom 3. März und 4. September 1836 und 1.September 1837; für die Stadt Koburg aber die Stadtordnung vom 15. Dezbr.1846. Für die Residenz Gotha wurden unter dem 16. Januar 1832 und für dasLand unter dem 30. Mai 1834 Bestimmungen über die Gemeinde-Verwaltungerlassen.Nur von der Stadt Gotha ist mir bekannt, dass deren Haushalt-Etat etwa 3540000 Thlr. jährlich umfasst.

12. Im Herzogthuin Sachsen-Meiningen

wurde das Edikt vom 15. August 1840, über die Verwaltung und Verfassungder Landgemeinden, durch die Gesetze vom 11. März 1848, das Gemeinde-wesen betreffend, und vom 31. März 1848 über die Stellung und die Befugnisseder Gemeindebehörden, abgeändert. Eine Aufhebung dieser Gesetze aus dem Jahre1848 scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein.

13. Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg

enthielt das Grundgesetz vom 29. April 1831 in Abtheilung III. die Bestim-mungen über das Gemeindewesen, und Anlage D. zum Gesetze über Heimaths-recht und Armenwesen vom 9. August 1833 ist ein Klassensteuer-Regulativ zurErhebung der Gemeindeabgaben (z. v. die Altenburger Landtagsblätter von 1836/7Register und von 1844/8, S. 496). Mit dem 1. November 1851 ist eine neue,recht zweckmässig scheinendeDorf-Ordnung in gesetzliche Anwendung ge-treten. Seit 1847 wird der Sehuldenbestand der Städte veröffentlicht; einWeiteres aber, so weit mir bekannt, nicht.

14. Herzogthum Anhalt-Dessau-Köthen.

Bis zum Jahre 1848 gab es nur Städteordnungen; dann wurde unter dem24. Februar 1849 für Dessau und Köthen gemeinsam eine Gemeinde-Ordnungerlassen. Zwei provisorische Gesetze vom 21. März und 21. Mai 1850 enthaltenAbänderungen derselben, über deren Genehmigung in den Jahren 1850/1 mitden Ständen verhandelt wurde, bis endlich dieGemeinde-, Stadt-, und Dorf-Ordnung vom 23. März 1852 (Dessauer Gesetz-Sammlung 1852, S. 2141) zuStande kam. Ueber den Gemeinde-Haushalt ist mir nichts bekannt.

15. Herzogthum Anhalt-Bernburg.

Eine allgemeine Geschäftsordnung für die Magistrate des Herzogthums vom6. November 1823, wurde durch Verordnung vom 16. März 1848 abgeändert.