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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Deutsche Staaten — Gemeinde-Verwaltung.

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Aber manche Bestimmungen dieser Märzentschliessung waren unhaltbar und sieist deshalb durch die „Gemeinde-und Kreis-Ordnung“ vom 28. Februar 1850,mit Zusatz vom 25. August 1850; sowie durch die „Geschäftsordnung“ für dieGemeinderäthe“ vom 28. Februar 1850 ersetzt.

16. Königstaat Hannover.

Die Gesetzgebung über das Gemeindewesen, — früher verschiedenartig,lückenhaft und nicht ausreichend, — ist in den letzten Jahren ganz neu geordnet.Zunächst erging unter dem 1. Mai 1851 die Städteordnung, dann unter dem4. Mai 1852 das Gesetz, die Landgemeinden betreffend, wozu das Ministerial-Ausschreiben von demselben Tage gehört; endlich am 27. Juli 1852 ein Gesetzüber die „Amtsvertretung.“ Der Inhalt dieser Gesetze ist ein ehrendes Zeugnissfür den Grundsatz der Ilannover’schen Regierung, den Gemeindegliedern beiVerwaltung ihrer Angelegenheiten möglichst freie Bewegung zu gestatten. DieseGesetze gehören überhaupt, durch eine Menge zweckmäsiger Bestimmungen, zuden besten ihrer Art. — Die Haushaltsetats werden von allen Städten un-mittelbar veröffentlicht; auch machen einige Provinzialbehörden jahrweise Zu-sammenstellungen darüber. Eine allgemeine Darstellung für das ganze Königreichfehlt noch, wird aber hoffentlich ein Ausfluss der neuen Gemeinde-Ordnungenwerden. Aus den mir vorliegenden Einzelberichten tlieile ich Nachfolgendes überdie Haushalts-Ergebnisse mit:

Städtische Haushaltspläne im Land- Einnahmen Ausgaben.

drostei-Bezirk

Hildesheim laut Ab-

Thaler.

Thaler.

rechnung vom

Jahr 1850 ....

227326

216989

Desgleichen Berghauptmannschaft Klaus-

thal 1850 .

75086

66722

Stadt- und Landgemeinden in Ostfries-

land 1850

132689

—

(davon

die Landgemeinden 28792).

Thaler Gold und

Thaler Krt.

Thaler Gold

und Thaler Krl.

Stadt Hannover,

Etat für 1852 . . .

41253

253343

41253

254508

Göttingen, Etat

für

1853 .

5050

31973

2777

32716

Münden, „

1»

1851.

—

18223

—

25776

Lüneburg, „

n

1853 .

—

58727

—

64132

Hildesheim, „

t)

1853 .

563

40553

420

37274

Stade, Abrechn.

n

1851.

—

21791

—

24880

Verden, „

»

1852 .

—

19256

—

16639

Einbeck, Etat

»

1853 .

—

17900

—

17835

Hameln, „

n

1851.

—

19926

—

20675

Northeim, „

Y>

1852 .

—

17930

—

16928

Leer, „

1851.

—

13189

—

12519

17. Herzogthum Braunschweig.

Die Verordnung über die „Polizei- und Gemeinde-Verwaltung“ vom 26.März 1823, welche aber erst am 1. Oktober 1825 in Kraft trat und eine „All-gemeine Städteordnung“ vom 4. Juni 1834, sind durch die Landgemeinde-Ord-nung und die revidirte Städteordnung vom 19. März 1850 ersetzt. Eine lang-