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Orientalische Völker. Zndier.
gehabt zu haben. Es bestand also in Indien gewöhnlich ein soge-nanntes Feudalsystem, welches man um so eher so nennen kann,da nach alt-indischen Rcchtsbegriffen der Grund und Boden dasEigenthum des Königs war. Der König sowohl als die Beherrscherder Fürstcnthümer wurden von Bramancn erzogen und von Bra-mancn bei ihrer Thronbesteigung eingeweiht. Bramancn hattenmeistens auch die höchsten Staatsämter inne, und da überdies diefür heilig gehaltenen Gesetze des Menü dein Herrscher Ehrerbietungund Folgsamkeit gegen die Bramancn vorschreiben, so war derFürst gar oft nichts als ein bloßes Werkzeug der Priester, und dieRegierung lag oft ganz und gar in den Händen eines oder meh-rerer Männer aus der Priesterkaste.
Jedes einzelne Fürstcnthum war und ist noch jetzt, auch wennes als Vasallcnthum zu einem größeren Reiche gehörte, doch etwasAbgeschlossenes und von dem übrigen Lande Getrenntes; und ebensoverhält es sich mit jedem einzelnen Bezirk, jeder Stadt und jedemDorfe. Alle diese Theile des Ganzen haben ihre besondere Ver-waltung, und jeder Einwohner weiß nur von seinem nächsten Vor-gesetzten, keiner von dein Ganzen etwas. Jedes Dorf wird durchseine eigenen erblichen Beamten regiert, und hat zu dem Herrscherdes Laubes fast keine andere Beziehung, als daß es die bestimmteAbgabe an denselben entrichtet. Der Ertrag der Ernte ist gemein-schaftliches Eigenthum des Dorfes, und nachdem auS demselben dieSteuer für den Herrscher und für den Priester des Distrikts, sowiedie Besoldung für die Bramancn des Dorfes, für seine erblichenBeamten, seine Handwerker, seinen Arzt, seinen Musikanten undandere der Belustigung wegen angestellte Personen bestritten ist,wird der Rest nach Verhältniß des Ackerbesitzes vertheilt.
Die Gerichte sind Schiedsgerichte, deren Beisitzer von denHäuptern der Kasten, von denen der Familie oder auch von denGemeindegliedern selbst gewählt werden. Von ihnen kann man andie von dem Herrscher eingesetzten höheren Gerichtshöfe appel-liren. Das Recht wird nach den in den heiligen Büchern ent-haltenen Bestimmungen gesprochen; denn diese sind nicht blos fürdie religiösen Verpflichtungen geschrieben, sondern sie bilden anchdie Nechtsbücher für das bürgerliche Leben. Wie sehr ein Volk,welches an eine unveränderliche Verfassung und an priesterliche