Band 
[Zweiter Band.]
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Cap. 10. Pole«.

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Auf solchen Lagen wurde nicht nur gewählt, son-der auch ausgemacht, wie die Verfassung seyn soll,daß nämlich der König für sich weder Krieg, Frieden,oder Bündnisse machen, noch Botschafter senden.Auflagen ausschreiben, Gesetze oder Gottesdienst an-dern, oder irgend ein Krongut veräußern könne. Erkann Aemter geben, aber Jedem nur eines und le-benslänglich ; er mag Krongüter (Starvstien, Vog-teien, Beneficien) vergeben, aber mit gleicher Ein-schränkung. Er ernennt Erzbischöfe und Bischöfe,MsAebte und einen Prior, und vergibtPfründen;nenn er lange Erledigungen für sich benutzen wollte,ivenn er nicht spätestens in sechs Monaten sich ent-schließt, so setzt der Papst die Erz- und Bischöfe, undvergeben die Bischöfe die untern Stellen. Der Kö-nig schreibt den Reichstag aus und prästdirt ihn;seine Acten sind ohne königliche Zustimmung nicht gül-tig. So sprechen auch die Richter in seinem Namen.DerLhron ist die Quelle der Privilegien; er kann ei-nen Edelmann machen; aber die Rechte des Edelmannsmuß dieser bei den Ständen suchen. Der König mahntseinen Adel unter die Waffen; er commandirt.

Die Polen wollten, daß Majestät bei dem Kö-nig, Ansehen bei dem Senat, bei dem ganzen Adeldie Freiheit sey. Diese wurde so weit «getrieben,daß Cinmüthigkeit zu Reichstagsschlüssen erfordertwurde. Um die Uebel der Ungebundenheit, um denMuthwillen der Veto zu mäßigen, conföderirte mansich im Rothfall.