Cap. 2. Frankreichs Verfassung.
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g Finanzirung der Aemter war die Justizverwaltungz ^ (die öffentliche Meinung vermochte es) nichts desto-- weniger unbestechlich.
u ! Die Summe der königlichen Einkünfte betrug,z- ! als Mazarin starb, iso Millionen. Nach Lude-e- ivigs XIV. ersten Kriegen und nach Colberts Mini-n! sterium 280,688,000, mit einer Staatsschuld vonw ^ AS Millionen, einem Deficit von st'ebenzehn. Bisauf den Utrechter Frieden wurden auf den zwan-ß zigsten Pfennig stater Verzinsung iioo Millionenj entlehnt, und ihre Verinteressirung auf die Fondsc- der Landsteuer, Lranksteuer*) und des Salzwe-r stns assignirt; 7»o Millionen auf die geistlichenGüter und ständischen Lande geliehen. Ueber zwei>- Milliarden stieg die Staatsschuld des großen Lnde-n wigs, und sauk durch die Bankerute, welche Systems genannt wird, auf 340 Millionen. Damals, untere der Regentschaft, waren ivn Millionen Einkünfteund ein Deficit von sechszehn. Unter solchen Ab-l, wechslungen wurde zur Zeit und nach Fleury's Mi-s ^ nisterium bald gespart, bald verschwendet, bis ge-gen Ende Ludewigs XV, in einer Periode allgemei-h «en Mißvergnügens, der Ruin unaufhaltbar schien,r Es hatten die öffentlichen Einkünfte acht vvr-n zügliche Quellen. Die Kronlande waren meistense veräußert, doch zinseten bürgerliche Besitzer fürr ^ ihre auf denselben habenden Güter; hierzu wurdeir ! --
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