Cap. s. Frankreich; Verfassung.
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reell in Languedoc, der Provence, dem Dauphin?,dem Lande Agen, zu Montauban, von bürgerlichenGütern*) ohne Rücksicht auf den Besitzer, von demGewinn aller Nrbeitsleute, Künstler und demHan-delsstande; die Subvention war eine verglicheneSumme von eroberten Landen, wo wegen immerbesorglicher Kriege der Landertrag für ungewissergehalten wurde. (So im Elsaß, den drei Bis-thümern in Flandern, auf der Freigrasschaft, inRoufsillon.)
Ganz Frankreich war (so wie im Kirchenspstemin 18 Provinzen, militärisch in 37 Gubernien, imIustizwesen in 14 Gerichtskreise) zur Einnahme inrs Generalitäten und 7 Intendanzen eingetheilt;Languedoc, Provence, Dauphin?, Burgund, Bre-tagne und Flandern waren Staatenländer, die übri-gen Generalitäten hatten Electionen, deren jedeeine Anzahl Kirchspiele und Herde begriff, aufwei-che die Landsteuer eingetheilt war. Es war abernichts willkürlicher als die jährliche Schätzung desGüterertrags; zu dieser Untersuchung wurden un-zählige Beamte erfordert; der Landbau war gedrückt,indem die einmal hoch angeschlagene Steuer bei Un-fällen oder nöthigem Aufwand für Verbesserungen,nicht leicht je wieder verringert wurde. Weder vornoch nach der Schätzung wußte der Landmann, waser zu zahlen hatte: eine Menge Anfalle nöthigten
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