Abth. I. Cap. 3.
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TJeber die Sclaverei im Altert Imme.
Ein freiwillig abgeschlossener Vertrag ist es, zufolge des-sen ein Landbau-Unternehmer Handarbeiter anstellt, gegeneinen verabredeten Lohn; und hraft eines Contractes geschiehtfes, dass ein Grundeigentümer, welcher seinen Boden nichtselber bearbeiten mag, denselben einem Pächter an vertraut,der ihm dafür eine jährliche Zinszahlung verspricht; odereinem Theilbauern, der dessen Ertrag mit ihm theilt. Allein^diese verschiedenen Benutzungsmethoden des Grundeigen-thums, wie wir sie ietzt, in den reichsten Ländern Europens,befolgt sehen, gehören einer Civilisationsstufe an, welche dieWelt erst sehr spät erstiegen hat. Unter denen 3o bis 40 Jahr-hunderten, wovon wir historische Kunde haben, liefernkaum die 3 oder 4 letzten uns Beispiele davon. Früherwaren die Rechte zu schlecht sanctionirt und zu wenig ge-achtet, um eine Cultur ztt verstauen, die nicht auf die rohe^Gewalt gegründet gewesen wäre. Bei allen Völkern desAlterthums wurde der Boden durch Sclavenhände bear-beitet. Der Sieg unterwarf der Verfügung des Siegers Landund Person der Besiegten. Zu Sclaven geworden arbeite-ten diese zwangsweise. Hierin hat man auch den Ur-sprung der Sclaverei*) bei den Neueren zu suchen. Die be-siegten Römer wurden ebenso behandelt, wie sie die vonihnen unterjochten Völker behandelt hatten. Eine grosseZahl von römischen Bürgern kam in den Kriegen um; man-che andere retteten ihre Freiheit dadurch, dass sie in denPriesterstand flüchteten, und ihre Sieger bekehrten; einigevermischten sich mit den Eroberern; die in Dürftigkeit ver-
*) Dieser Ausdruck ist in weitem Sinne aufzufassen: denn erbezeichnet ebensowohl die blosse Leibeigenschaft als die voll-kommene Sclaverei, in engster Bedeutung. Letztere unterscheidetsich, in nationalökonomischer Hinsicht, von Ersterer hauptsächlichdadurch, dass der eigentliche Sclave gar keines Erwerbes vonEigenthum fähig ist, und dass all sein Verdienst geradezu demHerrn rufällt. M.