Anhang.
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liehen Freiheit. Die Häupter, welche daselbst hintereinanderherrschten, Christoph, Petion, und der dermalige PräsidentBover, haben nothgedrungen Gesetze gegeben, oder gebenlassen, welche den Neger keineswegs seiner eigenen Arbeits-lust frei überlassen* *). Unter dem Vorwände, dass die Do-mainen, deren die Regierung sich bemächtigt hatte, cultivirtwerden müssten, musste jeder Neger, in dem nämlichenAugenblicke, wo man ihn als einen Freien und als einenStaatsbürger anerkannte, einem bestimmten Wohnsitze ange-hören, und sich denen Verordnungen unterwerfen, welcheeine Arbeitsvernachlässigung oder muthwilligen Müssiggangmit stufenweisen Züchtigungen und namentlich sogar mit
fasser versichert, dass die Pflanzung von Herrn Nottinghamgänzlich im Verfalle sey. Wenigstens scheint die Methode des Frei-lassens der Sclaven keine Nachahmer gefunden zu haben ; was dochgeschehen seyn würde, wenn sie geglückt wäre.
*) Nach einer Verordnung über den Feldbau von Chri-stoph, „straft das Gesetz jedes müssiggeheiide und landstreichende„Individuum: da eine jede Person, sich der Gesellschaft nützlich zu„machen, schuldig ist.“
Demzufolge wurden alle Neger, die kein selbstständiges Ge-werbe (d. h. ein Capital und eine Industrie) hatten, oder zu dessenFortbetrieb unfähig waren, unter die verschiedenen Pflanzungsstät-ten, theils der Privatleute, theils der Regierung, verthcilt. Hiererhielten sie, als Lohn, den vierten Theil vom Ertrage der Pflanz-stätte, und arbeiteten unter dem Befehle des Eigenthümers oderdes Pächters.
Die Arbeitsstunden waren gesetzlich fixirt; die Arbeit währtevorn Anbruche des Tages an bis zur sinkenden Nacht. Da der Päch-ter und alle dessen Neger (das heisst: dessen Handarbeiter) Mit-theilhaber am Ertrage waren, so standen sie durch den Eigennutzangespornt, jeden trägen Neger, durch die privatpolizeilich statt-haften Zwangsmittel, zur Arbeit anzuhalten. Derjenige Neger, wel-cher sich durch die Flucht entzog, wurde als Landstreicher aufge-grilfen , und auf eine gewisse Zeit zu den Galeeren verdammt. DieRegierung behielt sich das Recht des Restrafens der Unver-besserlichen vor (Art. ii3); und verhängte wahrscheinlich dieherbsten Bussen über dieselben.
Das nämliche System, — nur mit etwas mehr Schonung gegendie HaudarbeiHr, — herrscht noch heutzutage-