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bei Yermiethung von Plätzen, deren es zu seinen Gängen,und sogar zu seiner persönlichen Sicherheit *), bedarf. WennPolizei-Agenten von den Stand-Krämern eine Erlaubniss-Taxe— ein Standgeld — erhöben, welches nichts weiter alsein mashirter Miethzins wäre, so wäre dies ein Unfug: weilalsdann das Publikum unter der Versperrung leiden würde,ohne,dass der Entschädigungs-Betrag ihm in die Tasche fiele**).
Unfug im Aufstapeln der Laden-Krämer.
Bie nämliche Rüge gilt von jenen Aufstapelungen oderAushängereien, welche die Laden-Krämer selber, ausser-halb ihrer Läden vornehmen, um das Auge des Publicumsanzuziehen. Auch dies ist ein Eingriff in das Gemeingut, ausAbsichten des Privat-Eigennutzes. In allen Ländern, wo derKrämer oder der Handwerker sich der öffentlichen Strasse,wie eines Privateigenthums, bedient, ist die Polizei nicht gutbestellt, und das Gemeingut nicht geschützt. Sonach ist esein reiner Missbrauch, wenn man auf der Strasse Pferde be-schlägt, Kisten vernagelt, Kaffee röstet***) u. s. w.
Bei dem umbe’rziehenden Krämer hat der Käufer
keine Gewährschaft.
Wie die Stand-Krämer und die W 7 aaren, welche in denStrassen ausgeschrieen werden, dem wohlverstandenen Ge-mein-Eigenthumsrechte zuwiderlaufen, so gefährdensie auch das Interesse der Consumenten. Ich werde spä-
*) Man "denke, z. B., an das nothwendige Ausweichen derWagen! M.
**) Dies ist nur unter der Bedingung wahr, dass jene Agentendieses Standgeld nicht in die Polizei-Casse abliefern müssten: denndiese ist ja eine öffentliche. M.
***) Diese Vcrsperrrei geht zu Paris bis ins Grässliche. Die Auf-stapelungen der Kleinhändler vor ihren Läden, die der umberzie-henden Stand - Krämer, die Bänkelsänger und die Gaukler, umderen Spiele ein Schwarm von Müssiggängern sich zusammendrängt,die Reffträger, Stiefelwichser, und tausenderlei anderer Plunder, wo-durch die, ohnehin zu engen, Strassen verstopft werden, bringen aufden Gedanken, dass die Benutzung der öffentlichen Strasse denVorübergehenden nur gnadenweise vergönnt sej.