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Dritter Band.
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180 Buch UL Cap. i 1.

terkunft fur ihre Fonds finden, einen Anlagsplatz verschaf-fen, welcher sie abhält, dieselben ins Ausland zu schieben.Desto schlimmer! Sie sind alsdann ein Köder, wodurch dieCapitale zu ihrem Untergange herbeigelocht, und die Steuer-pflichtigen mit den Interessen belastet werden, welche dieRegierung davon bezahlt. Besser wäre es, dieses Capitalwäre an das Ausland verliehen worden: denn es würdefrüh oder spät, doch wieder zurüchgehommen seyn, undmittlerweile hätte das Ausland die Zinsen dafür bezahlt.

Staats - Anlehen, die massig wären, und deren Capitaleman weise verwendete, würden den Vortheil gewähren,kleinen Capitalen eine Unterkunft zu bereiten, die sich inwenig indnstriüsen Händen befinden, und wenn man ihnennicht diesen bequemen Anlagsplatz eröfl’nete, entwedermüssig in den Kisten liegen bleiben, oder einzelnwcise aus-gegeben werden , würden. Vielleicht ist dies der einzigeGesichtspunkt, aus welchem die Staats - Anlehen einigenNutzen stiften zu können scheinen; allein selbst dieserNutzen wird zur Gefahr, wann er den Regierungen eineGelegenheit bietet, das Einkommen der Nationen zu ver-geuden. Denn wenn das Capital nicht auf eine solcheWeise verwandt worden ist, welche dem Publicum zubleibendem Vortheile gereicht: wie, z. B., auf Landstrassen,Schifft'arthsErleichterungen u. s. w.; so wäre es für dasPublicum besser gewesen, das Capital wäre vergraben ge-blieben: denn wenn es alsdann auch den Gebrauch desFonds entbehrt hätte, so bräuchte es doch keine Zinsendavon zu bezahlen.

Immerhin mag daher das Aufborgen ein erwünschtesAuskunftsmittel bleiben, wann man blos eine Rente zu ver-zehren hat, und doch gezwungen ist, ein Capital auszu-geben; allein man wähne nicht, an der Staatswohlfarth zuarbeiten, indem man aufborgt. Wer ein Anlehen contrahirt;Privatmann oder Fürst: belastet sein Einkommen mit einer

Majorität des gesetzgebenden Körpers unter dem Einflüsse eben derprivilegirten Klassen selber, welche von diesen Missbräueben profi-tiren, ernannt wird.

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