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Dritter Band.
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A nr ii. II. C a p. t.

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get - Gesetze vorausgenehmigt stünde, und ein von denSteuerpflichtigen ernannter Rechnungshof ermächtigt wäre,

Jßu untersuchen, ob die für eine Ausgabe bestimmte Summenicht gu einer andern verwandt worden sey, und sogarob der Minister, welcher deren Zahlung befohlen, nicht•m Stande gewesen wäre, mit geringeren Kosten den*selben Zweck zu erreichen* Allein wer sieht nicht, dassin einer so kolossalen Maschine, wie das Finanzweseneiner grossen Nation, eine solche Beaufsichtigung unaus-führbar sey? Ueberdies wäre die Controle nur ein Trug-bild , wenn der nämliche Regent zugleich den Beaufsichti-get und den Beaufsichtigten zu ernennen hätte. Da fürdie Wahl der zu machenden Ausgaben, und die Festsez-zung der darauf zu verwendenden Summe, nothwendigein ziemlich weiter Spielraum bestehen muss, so kannnur die Staatsverfassung eine Bürgschaft dafür her-steilen, dass Diejenigen, welche die Ausgaben an ord-nen, sich des Vertrauens der Steuerpllichtigen immerwürdig zeigen werden. Die Pressfreiheit, und die Bekannt-machung der Rechnungen durch den Druck, wären schonbedeutende Förderungsmittel der Sparsamkeit*).

Sie ist unmöglich ohne die Sp ecifi ci rung der Aus-gabe. ,

Alles, was man bis dahin verlangen kann, ist: dassdie Ausgabeposten speciell genug angegeben werden, damit^e Volksvertreter die Versicherung erhalten, dass dieUauptbedürfnisse des Staates werden befriedigt, und dieGelder des Volks nicht gegen den Willen der Volksver-treter verwendet, werden. Es ist klar, dass, wenn die»>it der Verwaltung des Staatsgutes Beauftragten zure 'nen Ausgabe die für eine andere bestimmten Gelder' v erwenden können, nicht mehr die Repräsentanten derNation es sind, welche die Ausgabe vorschreiben: denn®>ne Ausgabe vorschreiben, heisst entscheiden, dass der^r theil, welcher dem Staate daraus erwachsen soll, gross

*) Wie wohllhätig würden sie nicht, i.B., auf die Register der“he- u n d der Gnaden-Gehaftc (Pensionen) wirken?! M.

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