Coutrole für dieGeld-
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Der Rechnungshof* **) ) ist keine
Verwendungen.
Es ist Sache der praktischen Politik, den Na-tionen die Mittel zum Wenig-Ausgeben anzudeuten. — E* nanderer ist der Zweck des in Frankreich sogenanntenRechnungshofes. Er hat zu untersuchen, ob einRechnungsbeamter die von ihm in Ausgabe gebrachtenSummen wirklich ausgezahlt habe; ob aber ein Ministereine Ausgabe befohlen habe, die er hätte unbefoblen las-sen sollen: — Das zu untersuchen, ist nicht seines B e *rufes. Hat ein Minister, innerhalb der ihm durch dasBudget gesetzten Grenzen, eine Ausgabe verfügt, so i * 1diese in seinen Augen, ganz in der Ordnung, und keio®Behörde darf ihn darum tadeln; eine (Quittung genüg 1hier, um eine Ausgabe zu rechtfertigen. Und dochist die Control e über die R e chn u n gs -Beamten,wenngleich nicht unwichtig, nur von untergeordne-ter Wichtigkeit. Die Controle über Diejenigen i stdie Hauptsache, welche die Au sgaben b e fe h 1 e niaber dergleichen besteht keine* 4 ).
Kur die S ta atsverfa s sung kann die Controle d« f
Ausgaben sichern.
Eine wahre Controle der Verwaltung existirte « llCdann, wenn jeder einzelne Artikel der Ausgaben im Bud-
*) Cour des comptes. In Baiern führt diese Oberre'i"sionsbehörde wirklicli den obigen Namen; in \V ii rtern be rg ab ePheisst sie Oberrechnurgskammer. Vergl. v. Malchus: a. a. O.
II., S. i5 9 ff. M.
**) Er hat um nichts besser bestanden , als es noch zwei Tpp "schiedene Verwaltungen gab: eine für die Steuern, und eineUere für den Schatz. Der Minister der Schatzkammer legte, * useiner Rechtfertigung, die Quittungen über alle Summen vor, d ' eer an die übrigen Minister, zu Bestreitung von deren Ausgaben, h 0 'zahlt hatte; aber den Gebrauch, welchen dieselben davon wach'teo, konnte er nicht controliren. S.
Die hier von Sa/ ersehnte Behörde heisst bei Jacob, Gen e ' ;
ral -Controle. — S. dessen S t aa tsf i na n zw issenscha 1
Halle. 18 ai. Bd. II. S. 744- M.