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für stärlier ansgibt, oder die Entfernung zwischen zweienStädten höher ansetzt. Nach einem Gesetze haben dieSchiffe der Regie eine indirecte Steuer nach Maassgabeihrer Länge zu entrichten; eine ministerielle Vor«schrilt aber verordnet, dass diese Länge von der äusse-ren Spitze des Ilintertheils bis an die äussere Spitze desVordertheils gemessen werden solle: so dass also nicht nurdie Dicke des Schiffs, welcher Raum doch keineWaarenfasst, sondern auch die vorspringenden Theile, mitgerech-net werden, worauf doch keinerlei Ladung gelegt werdenhann.
Mittel gegen die Deutungen.
Gegen den Unfug der Deutungen ist nur in hin-länglich detaillirten Gesetzen Abhülfe zu finden, welcheder wülkührüchen Entscheidung der vollziehenden Gewaltund ihrer Gehülfen keinen Spielraum übrig lassen; so wiein solchen Gewährschaften für die gewissenhafteVollziehung der Gesetze, welche den Bürgern denleichten Recursweg an Behörden eröffnen, wdlchevon der Regierung unabhängig sind*). Allerdings wirddurch diese Vorsichtsmaassregel die Abfassung des Ge-setzes schwieriger; allein dies schreckt nicht ab,wenn manden redlichen Willen hat, dasselbe vollkommener zu machen,und dem Einbrüche der WiHkükr in alle Theile der Ver-waltung zu steuern. Ein Gesetz verliert seine Bedeutung,wenn es der Verwaltung frei steht, dasselbe, je nach Be-lieben, zu vollziehen, oder nicht; oder es blos auf ihreWeise zu deuten. Die Verwaltung hat ein grosses In*
'■*) Die Gewährscbaft gegen die Missbrauche der Gewalt hörtauf, sobald man erst die Er 1 au b n i ss der Oberbebörden ausjre-wirkt haben muss, um einen ihrer Diener gerichtlich belangenzu können. Sie ist alsdann Richterin in eigener Sache. Eineobrigkeitliche Person muss vor unabhängigen Richtern belangt wer-den können; unter dem Vorbehalte, dass der Kläger Schadenersatzan seine Gegenpartei zu leisten habe, wenn sein Vorbringen unge-griindet ist. Dies schützt die öffentlichen Beamten hinlänglich ge-gen übereilte Angebereien. Es ist sehr schwer, gegen einen recht-schaffenen Staatsbeamten zu pfocessiren.