A ht it. II. Cap. 7.
417
teresse dabei, dass die Gesetze ohne alle Detailbestim.mungen bleiben: weil sie dadurch in den Stand gesetzt■Ward, die mangelnden Verfügungen nach ihrem Gutdünkenzu ergänzten. Auch findet man in denen Ländern , wo dasGesetz-Vorschlagsrech t der vollziehenden Ge-walt zusleht, dass die Gesetze sich nach und nach aufblosse Grundsätze beschränken, die so allgemein gestelltsind, dass sie die Regierung nicht wahrhaft binden.
Not h wcnil i g k e i t vorläufiger Untersuchungen.
Soll ein Gesetz alle Detail - Bestimmungen enthalten,welche geeignet sind, die Rechte der Bürger sicher zustellen, so muss der Gesetzgeber untersuchen, welche Be-stimmungen ausführbar seyen, und das Erwartete zu be-wirken vermögen. Dies kann nun aber nicht bestimmt ge-nug erhoben werden, ohne dass man diejenigen Personenzu Rath zieht, welche durch die Verfügung des Gesetzesbetroffen werden. Daher die Nothwendigkeit von Un-tersuchungen, wozu alle Diejenigen, von welchen sich Auf-schlüsse erwarten lassen, vorgeladen und vor einem Par-laments-Ausschüsse*) befragt werden.) Solche Untersuchun-gen sind in England üblich, und tragen mächtig zu jenerguten Gesetz-V o 11 z i e h u n g bei, welche man in diesemLande wahrnimmf. Das Protokoll über die Fragen undAntworten wird gedruckt, wenn der Gegenstand dibMühe lohnt; und dies erzeugt den Vortheil, dass das Pu-blikum zugleich mit dem Parlament aufgeklärt wird.Üebernimmt es die R e gier u n g, durch Berichte oderIfeden in der Stände-Versammlung, den Volksvertreterndie nöthigen Aufschlüsse zu geben, so geschieht dies, weils ‘e nur ihre eigenen Agenten zu Rath zieht, auf eine Art,die mehr ihren eigenen Absichten, als den Interessen
s ) Man sehe die kleine Schrift: De» Garanties Offerte«aui capitaux et anx autres genres de proprietes: vonCharles Com te. Paris lSafi. In dieser gehaltvollen Schrift wirdder obige Gegenstand : die parlamentarischen Untersuchun-gen, aus allen Gesichtspunkten, und mit überlegenem Geiste be-leuchtet.
III.
27