Anhang.
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DRITTE ABTHEILUNG.
Von den öffentlichen Anleihen.
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CAPITEL I.
Vom Wesen der Anleihen.
U ebersteigen die ordentlichen oder ausserordentli-chen Ausgaben eines Staates dessen Einkünfte, so bleibtihm kein anderes Auskunftsmittel, als einen Theil seiner.Domänen zu vci kaufen, oder eine Anleihe zu machen.
V e r ä u s s e r u u g der Domänen.
Aus dem politischen Gesichtspunkte kann man die Ver-iiusserurig einer Domäne nicht als ein Uebcl betrachten.Liegende Güter langen lür gewisse Staats - und Wohlthä-tigkeits-Anstalten, wie z. B. für die Museen und die Hospi-täler. Hier ist es von Wichtigkeit, dass die Fonds, wo-mittelst dieselben fortbestehen, nicht verschleudert werdenkönnen. Deren Verwaltung ist Curatoren , von geringerAnzahl, anvertraut, welche gewählt werden und verant-wortlich sind. Der Nutzen der Staats-Domänen *) ist zwei-felhafter; ihre Verwaltung ist kostspieliger; es schleichensich leicht Missbrauche dabei ein, und sie überheben dieRegierung der heilsamen Nothwendigkeit, ihre Zulluchtzum Volke zu nehmen **).
*) Soll heissen: der sonstigen Staats - Domänen. M.
*") Der Werth, den die Geistlichkeit auf den Besitz von lie-genden Gütern legt, weist genugsam darauf hin, wie gefährliches srv, einer mächtigen Körperschaft ein unabhängiges Besitzthumzu überlassen, ln IN o l'd - A in er i k a , wo der Klerus von der G«‘m ei nd e unterhalten wird, kämpft er weder ollen noch insgeheimgegen die Gemeinde an; in Spanien und Portugal aber ist erMeister, und bandelt nur im eigenen Interesse. Darum sind auch