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Siebenter Band. N - R.
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11 a d.

Bestimmungen ist die Kraftäufserung eines gewöhnlichen Ar-beits-Pferds 100 ff mit 4 Fufs oder hoch angenommenmit 4,5 F. Geschwindigkeit in einer Secunde für 8 Stundentägliche Arbeit, eines gewöhnlichen Arbeiters aber 25 ff mit2,5 oder höchstens 3 Fufs Geschwindigkeit für eine gleichlange Zeit. Vergleichen wir diese drei mit einander, ohnevorläufig die Zeitdauer zu berücksichtigen, so wäre für einWasserwerk, welches bei 10 Fufs Fallhöhe einen KubikfufsWasser in 1 Secunde zu verwenden hat, K = 70X 10 = 700,für ein Fferd dagegen K = 100 X 4,5 = 450 und für einenArbeiter K.= 75, diese drei verhalten sich also wie 700:450: 75oder wie 9,34:6:1 und, wenn man die 24 ständige Arbeit deserstem in Anschlag bringt, wie 28:6:1.

2. Zur Bestimmung der Wassermenge, welche durch ein6Schütze von gegebenem Flächeninhalte in einer gegebenen Zeitausfliefst, ist erforderlich, aufser der Zusammenziehung derWasserader hauptsächlich noch >lie Geschwindigkeit des FJie-fsens zu kennen. Diese ist jedoch so schwer zu bestimmen,dafs die ausfliefsende Wassermenge nach Eue» nur durch ei-gentliche Messung mit völliger Schärfe zu erhalten steht. In-zwischen wird man sich von der Wahrheit nur wenig ent-

O

fernen, wenn man mit v. Gerstner 1 nach dessen durch Er-fahrung geprüften theoretischen Untersuchungen annimmt, dafsin Folge der ungleichen Geschwindigkeiten der einzelnen, ineinem Canale fortfliefsenden Wasserschichten diese im Ganzenals eine parabolische Fläche bildend anzusehn sind, deren In-halt dann 4 mal dem Producte der Abscisse in die Ordinategleich ist. Indem aber bekanntlich die Geschwindigkeit des

aus einer Oeffnung ausiliefsenden Wassers v = 2 f g

ist, wenn II die Höhe bis zum untern und h bis zum obernBande der OelFnung, g aber den Fallraum in einer Secundebezeichnet, so ist für den Fall, dafs das aufgestaute Was-ser eine beständige Höhe seines Spiegels über der Schleusebehält,

M = m( 1 ').a

1 A. a. O. Th. II. S. 152.