mit Gold oder Silber bedeckte geringere Metalle betrügerischerWeise für edle verkauft. Um diesem Betrüge zu steuern unddie Consumtion einer zu großen Masse an edlen Metallen fürsolche Arbeiten zu verhindern, erschien ein Gesetz Heinrichs V.in England, welches das Vergolden und Versilbern von Uten-silien aller Art aus Kupfer oder Messing bei Strafe von 100Schilling verbietet, Kirchengcräthe ausgenommen, bei welchenjedoch am Fuße das geringere Metall zur bessern Erkenntnißdes Stoffes unbedeckt bleiben mußte.
Wir schließen daher aus dem Angeführten, daß innerhalbder erwähnten Epoche die Consumtion an edlen Metallen, so-wohl der Münze als Geräthschaften, im Allgemeinen nur sehrgering gewesen seyn müsse.