Cambridge erschienene Schrift mit wichtigen Bemerkungenund Thatsachen bereichert hat. ')
Die Landbebauer in England standen in der Epoche, wel-che wir gegenwärtig betrachten, im Vertragsverhältnisse mitden Grund-Eigenthümern, nach welchem sie jährliche kleinePachtzinse bezahlten. Diese Zahlungen wurden bei dem Be-ginne der Pachtzeit festgesetzt, welche gemeiniglich auf 90Jahre lief, aber neuerdings bestimmbar nach dem Tode dreieraufeinatider folgender Pächter. Bei den Pachtbewilligungenwurde in der Regel eine gewisse Geldrcichniß bezahlt und ebenso bei dessen Ucbcrtragung nach dem Tode eines Pächters anden Nachfolger. Es scheint fast außer Zweifel, daß sowohldie erstere als die letztere Rente nach Verhältniß der Pro-ductenprcise zur Zeit der Pachtverträge festgesetzt war. Dererste Uebertragungs- oder Erneuerungstermin des Pachtet»'nach dem Tode des ersten Pächters siel durchschnittsmäßignach Verlauf von 33 Jahren vor, wobei zugleich die Reich-niß für Veränderung entrichtet werden mußte. Unter derVoraussetzung nun, daß die Productenpreise innerhalb dergedachten Periode 150 Proccnte gestiegen waren, zog hievonder neueingesetzte Pächter den Gewinn allein, da die Pacht-rente unverändert blieb. Unter sochem Verhältnisse mußtendie Landpächter in England im Verlaufe eines Jahrhunderts,innerhalb welchem die Productenpreise um das Fünffache stie-gen, mehr gewinnen als erforderlich war, um ihren ganzenPacht als Eigenthum zu erwerben.
Auf diese Weise sehen wir, daß die englischen LandbebauerCapitalisten wurden und wenn sie den Bezug der Zinsenihrer Capitalien dem Ankaufe von Ländereien vorzogen, sovermochten sie dadurch um so leichter ihre landwirthschaft-lichen Inventarien in gutem Stande zü erhalten und ihreDienstboten zu bezahlen, ohne die Früchte ihrer Industriefrüher verwerthen zu müssen, als dies mit dem größten Vor-
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