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Ueber Production und Consumtion der edlen Metalle / von William Jacob ; Aus dem Englischen übersetzt, mit Benützung handschriftlich mitgetheilter Verbesserungen des Herrn Verfassers und mit eigenen Zusätzen versehen von C.Th. Kleinschrod
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Theil derselben der Taxe unterworfen; allein bei den Sil-berarbeiten dürfte aller Wahrscheinlichkeit gemäß die Quan-tität jener Artikel, welche die Stempeltaxe bezahlen, jenerdavon befreiten beiläufig gleich kommen. Die für Gold aus-gegebenen Artikel enthalten nämlich meist so viel Zusatz angeringem Metall, daß denselben der gesetzliche Charakter alsGoldartikel nicht beigelegt, daher die hohe Taxe von 17Schilling für die Unze nicht zwangsweise erhoben werdenkann; während beinahe von allen im Handel befindlichenSilberwaaren, da dieselben nur mit 1 Schilling 6 Pence fürdie Unze belegt sind, der Standard-Gehalt präsumirl wird;daher auch fast alle über fünf Pfcnniggewichte schwere Artikelzum Probiramte gebracht werden und die Taxe bezahlen.

Während daher nur die wenigsten Goldwaaren, als Ehe-ringe, Dosen und dergl., werthvvllere und größere Gegenständeausgenommen, gestempelt werden, so ist dieß dagegen mitden meisten über fünf Pfenniggewichte schweren Silberwaarender Fall.

Wir betrachten die Silbcrconsumtion in England untervier verschiedenen Classen. Die erste derselben begreift dieoffiziellen Angaben des Stempel-Amtes, welche hinsichtlichder Genauigkeit zu dem vollsten Vertrauen berechtigen. Hier-nach beträgt die Consumtion in dem Zeitraume von 1810 —1829, beide Jahre cinschlüssig in London und Schottland23,550,082 Unzen, H in den englischen Landstädten, voraus-gesetzt, daß die ganze in denselben eingegangene Stempeltarevom Silber bezahlt worden sey, 911,7ll0 Unzen; endlich inIrland 1,539,517 Unzen, daher sich für das ganze vereinigteKönigreich innerhalb der genannten 20 Jahre eine Consumtionvon 25,506,339 Unzen, oder jährlich im Durchschnitte von1,275,316 Unzen ergibt.

Die zweite Classe der Silberconsumtion, welche wir hierbetrachten, begreift jene für die Uhrgehäuse, welche auf demStempelamte bloß zur Bestätigung des Feingehaltes gestem-pelt werden, ohne einer Taxe unterworfen zu seyn. Die An-

y Beilage Nr. 13.