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111. Teutschkanbs Bewohner.
In einigen der BunbeSstaaten sind bis jetzt die alten lanb-ständischen Einrichtungen beibehalten worden. Preußen hat vorerstProvincialstände eingeführt. Mehrere andere Bundesglicder habenihren Ländern Verfassungen gegeben mit Vertretung aller Ständedurch theils geborene, theils von dem Regenten ernannte, theilsgewählte Abgeordnete, die eine Versammlung von entweder nurEiner oder zwei Kammern bilden. Diese Verfassungen sind mehroder weniger der englischen oder französischen nachgebildet, undräumen den Landständen einen bedeutenden Einfluß nicht nur aufBewilligung der Abgaben ein, sondern auch auf die Gesetzgebung.
Das folgende Verzeichnlß enthält die Bundesländer, welchesolche Verfassungen neu erhalten haben, und die Zeit der Ein-führung derselben.
Nassau ...... 2. Septbr. 1814
Schwarzburg-Rudolstadt . 8. Januar 1816Schaumburg-Lippe . . .15. Januar —
Waldeck.19. April —
Sachsen-Weimar ... 5. Mai —Sachsen-Hildburghausen . 19. März 1818Baiern ...... 26. Mai —
Baden.22. August —
Liechtenstein ..... 9. Novbr. —
Lippe - Detmold . . . . 8. JuniuS 1819 (durch Wider-spruch der Agnaten suspendirt)Würtemberg ..... 25. Septbr. 1819Hannover ..... 7. Decbr. —
Braunschweig .... 25. April 1820Hessen-Darmstadt . . .17. Decbr. —
Sachsen - Eoburg - Saalfeld 8. August 1821Sachsen - Meiningcn . . 23. August 1829Hessen-Cassel .... 5. Januar 1831Sachsen-Altenburg. . .29. April —
Königreich Sachsen... 4. Septbr. —
In Ansehung der Rechtspflege bestehen einige allgemeine Auordnungen neben vielen den einzelnen Bundesländern eigenen. 3«"
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