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III. Teutschiands Bewohnn.
der Teutsche Bundesstaat hat noch jetzt seine eigenthümliche bürger-liche Gesetzgebung und Gerichtsverfassung. Seine eigenen Gesetze sindin seinen Gerichten die erste Entscheidungsquelle. Wo diese man-gelhaft sind, treten die entweder schon während des Bestehens desTeutschen Bundes, oder während der Dauer des vormaligen Reichsgegebenen Gesetze ein. und die alten Teutschen Gewohnheitsrechte.Diese zusammen, nebst älteren für einen Umfang mehrerer Teut-scher Gegenden vorhandenen geschriebenen Rechte bilden das Teut-sche Prwatrccht. Dieses zerfällt in zwei große Haupltheile: dasgemeine Teutsche und das Sachscnrccht. Ueber diesen RechlsquellcNgelten subsidiarisch daS Römische, das Tanonische und das Longo-bardischc Lehnrecht. In mehreren der Länder, die von der Zeitder französischen Revolutionskriege bis zum I. 1814 dem fran-zösischen Reiche einverleibt waren, gilt noch das französische Rechtnach Napoleons Gesetzbüchern. In den meisten Bundesländernbesteht noch eine große Zahl von Patcimonialgerichten einzelnergröß ren Güter. Preußen hat in seinem Landrecht ein eigenthüm-liches Gesetzbuch.
Auch die Gerichts- und Proceßform ist in den verschiedenenBundesländern verschieden. Der sehr allgemeine Gebrauch, dieUrtheile in Rechtssachen durch die Juristen-Facultäten auf denUniversitäten fällen zu lassen, ist durch einen Beschluß der Bun-des-Versammlung abgeschafft worden.
Die größte Verschiedenheit in den verschiedenen Ländern be-steht in Hinsicht auf die Slrafqesetzgebung. Einige Staaten ha-ben schon neue Straf-Gesetzbücher, andere sind mit Entwürfendazu beschäftigt, in den übrigen hat allerdings dir peinliche Ge-richts « Ordnung Kaiser Rarlo V. Gesetzeskraft; aber Ihren fürdie jetzige Zeit unpassenden Bestimmungen wird nur in seltenenFällen nachgegangen.
Da kein allgcmeineo Gbcrgericht für den ganzen Umfang deSBundes an die Stelle der vormaligen höchsten Reichsgerichte an-geordnet worden ist, so schreibt der zwölfte Artikel der Vundes-acte die Errichtung von Gberappellationo-Gerichten vor, und zwarin der Weise, daß in jedem Bundesstaatc, der dreihunderttauftnd