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III. Tcutschlands Bewohner.
Einwohner und darüber hat, ein solches Obergericht bestehen soll;von den kleineren Ländern aber, deren jedes eine geringere Ein-wohnerzahl enthält, mehrere sich zu Errichtung eines ihnen gemein-schaftlichen Oberappellations-Gerichtes vereinigen sollen. Solcheäemeinschaflliche Obcrgerichte bestehen zu
Jena, für die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen, auchFürstlich Neußischen Lande.
wslftnbüttel, für Braunschweig, Waldeck, Lippe-Detmold undSchaumburg-Lippe.
Parchlin, für Mecklenburg-Schwerin und Strelitz.
Zerbst, für die Lande der Häuser Anhalt und Schwarzburg.
LübeL, für die vier freien Städte.
Sohenzollcrn hat sein Land dem Würtcmberglfchen Ober-Tribu-nal, und Liechtenstein das seinige einem Oesterreichischenuntergeben.
In einigen Ländern haben sich die Fürsten für Rechtsstrei-tigkeiten mit ihren eigenen Unterthanen diesen Oberappellativns-Gerichten unterworfen, in anderen gehören Rechtshändel dieserArt vor die höchste Gericht« - Instanz im Lande.
Zu Entscheidung von Streit zwischen Regenten und Land-ständen ist durch Beschluß der Bundes-Versammlung vvm 30.October 1834 eine besondere schiedsrichterliche Instanz gebildetworden. Diesem Beschlusse zufolge wird im vorkommenden Falleein Schiedsgericht gebildet aus vier bis sechs Richtern oder Schieds-männcrn, welche von den Parteien selbst gewählt werden ausvier und dreißig, im Voraus von den siebenzehn Stimmen derBundes-Versammlung ernannten Schiedsmännern. Die Gewähl-ten bilden unter einem gleichfalls auS den vier und dreißig zuwählenden Obmann das Schiedsgericht. Der Ausspruch desSchiedsgerichtes hat die Kraft eine- Austrägal-gerichtlichen Er-kenntnisses.
Zu Entscheidung von Streit zwischen den souverainen Glie-dern des Bundes selbst besteht die Austrägal-Instanz, deren Wirk-samkeit eintritt, wenn die Vundes-Versammlung den Streit nichtselbst durch einen dazu zu ernennenden Ausschuß beilegen kann,