IV. Historisch« Entwickelung rc.
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ren zu betrachten das Vurgundische oder Arelatische, und da«Lombardischc Reich.
Der Untergang des Hohenstaufenschen Hauses und das dar-auf folgende sogenannte große Zwischenreich haben dem festen Wer»bände der Teutschen Länder zu Einem Königreiche für immer einEnde gemacht, und den Grund dazu gelegt, daß daS Königreichvon Jahrhundert zu Jahrhundert sich mehr der Form eines Burvdcsstaatcs näherte, dessen Oberhaupt endlich nur der Verbindungs-punct für die einzelnen Theile, ohne eigentliche Regenten-Machtim Innern blieb. In diesem Zeitraume erhob sich zuerst die grö-ßere Macht und Selbständigkeit mehrerer hundert einzelner LandeS-bezirke von sehr ungleicher Größe und von eben so ungleicher Ver-fassung und Regierungsform. Die höheren Geistlichen: Eczbischöfe,Bischöfe und Aebte übten die Macht weltlicher Fürsten. Ihnengleich standen mehrere Herzoge, ein Pfalzgraf (am Rhein), meh-rere Landgrafen, Markgrafen, Fürsten und Grafen, verschieden nachTitel und Rang, so wie nach der Größe des Landbezirkes, überwelchen sie geboten, aber gleich oder beinahe gleich in der Freiheit,Mit welcher sie über denselben geboten. Daneben bestand eine be-deutende Zahl von selbständigen, republikanisch doch auf sehr ver-schiedene Weise verwalteten Städten, welche die Oberherrschaftkeines jener geistlichen und weltlichen Herren oder höchstens seineSchutzherrlichkeit erkannten. Endlich eine große Zahl freier Grund-herren vom niedern Adel, die ebenfalls nur den König und dengemeinsamen Bundesstaat — das Reich — über sich erkannten:später die frei- Rcicho-Ritterschaft genannt.
Es ist merkwürdig, wie von diesem Zeitpuncte an die inne-ren Verhältnisse der beiden, vormals im großen Frankenreiche ver-einigten Länder, Teutschland und Frankreich, sich auf ganz ent-gegengesetzte Weise gestalten. In Teutschland wird die Königs-macht immer mehr untergraben, und die Lehnleute vom größtenbis fast zum kleinsten werden regierende Herren. In Frankreichwird ein Reichslehen nach dem andern, die größten nicht ausge-nommen, der Krone unterworfen, und endlich dem Reiche ganzals Krongut einverleibt; die Alleinherrschaft der Könige steigt dortvon Stuf« z„ Stufe bis zum unumschränktesten Despotismus,
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