V. Geographisch-politische Darstellung Teutschlands rc. 345
Fürsten von Schwarzenbcrg, Thurn und Taxis, Fürsten undGrafen von Lcmingcn, Grafen von Vrtcnburg, Fürsten vonVcttingcn, Fürsten v. Fugger, 'Fohcnlshc-Schillingofürst, Gra-fen v. Lastet, Fürsten v. Lö'wcnstein - wcrtheim, Rosenbergund Frcudenberg, Grafen v. Rechteren-Limpurg, Schönborn,Mcch und die in den Umkreis des Königreichs fallenden Be-sitzungen der vormaligen unmittelbaren Neichs-Ritterschaft.
Die Einwohner des größeren Theils von Baicrn, nament-lich der Altbaierschen Länder und der vormaligen Bisthümer undAbteien, sind der römischen Kirche zugethan, zu welcher sich auchdas regierende Haus bekennt. Dagegen sind die neu hinzugekom-menen Besitzungen weltlicher Fürsten in Franken sowohl als in derRhein-Provinz evangelisch von beiden Confessioncn.
Die Staatsverfassung ist eine konstitutionelle Monarchie mitder Erbfolge im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt,und mit einer in zwei Kammern ausgeübten Volksvertretung.Die VcrfassungSurkunde ist vvm 26. Mai 1818. Die ersteKammer besteht aus den Prinzen des königlichen Hauses, ausden Häuptern der standesherrlichen Familien und anderen, theilsdurch hohe Aemter, theils durch die Wahl des Königs dazu Be-rufenen. Die zweite Kammer bildet sich theils aus Grundbesitzernmit Gerichtsbarkeit, theils aus gewählten Abgeordneten der Geist-lichkeit, der Universitäten, der Städte und der Landortschaften;die Fähigkeit, unter die letztem aufgenommen zu werden, beruhtauf der Höhe der Steuer-Entrichtung.
Das regierende Haus stammt von den alten Pfalzgcafen amRhein, nachmaligen Kurfürsten, und zwar von derjenigen Liniedesselben, welche anfangs Pfalz-Birkenfeld hieß» und seit 1733,da ihr von Kurpfalz daS Heczogthum Zweibrücken abgetretenwurde, den Titel Pfalz - Zweibrücken führte. Die Königswücdenahm der Kurfürst Maximilian Joseph an, im I. 1805 nachdem Frieden von Preßburg.
Der östliche Haupttheil bildet sieben Kreise, von denen jederin viele (zwanzig bis dreißig) Landgerichte abgetheilt ist, und indie Herrschaftsgerichte der Standesherre». Da die Landgerichte