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Teutschland nach seiner natürlichen Beschaffenheit und seinen frühern und jetzigen politischen Verhältnissen / von K. E. A. v. Hoff
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326 V. Geographisch »polilische Darstellung TeutschlandS ic.

Weisienau, Schusscmied, Marchthal, Ucrcohcim, Seggbach,Dutmzell, Laindt.

2. Von den ehemals Dorderösterreichischcn Landen wurden anWürtcmberg abgetreten: die Landvoigtei in Schwaben (Alton,Ravenoburg u. s. w.), die Grafschaft Sohcnbcrg, die sogenann-ten Donaustädte Munderkingen, waldsce, Sulgau, Eulgcn,Mengen, und die vormalS zur Landvoiglci Ortenau gehören-den Ort« Lhingcn und Vorlagen.

3. Die vormalS freien Reichsstädte: Lolingen, Reutlingen, Sall,Rotweil, Scilbronn, Demünd, Diberach, Ravcnoburg, weil,Leutkirch, Wangen, Diengen, Aalen; sodann mittelbar, indemst« früher anderen, unter Würtembergischr Souverainetät ge-kommenen Fürsten zugetheilt worden waren; die Reiche städleIsnp, Duchhom, Bopfingcn, Buchau, und endlich folgendekleine Landstriche, die ehedem sich auch der Reichsfreiheit er-fteueten: der Schüpsergrund bei Mergentheim, die freien Leuteauf der Lcutkirchcr Seide, die Freien im Sturz, da- DcrfAlschhausen.

4. Vormalig« unmittelbare Neichsstänbe, deren Besitzungen ganzoder zum Theil unter Würtembergischer Landeshoheit stehen,sind die Fürsten von Thurn und Taxis, Fürstcnbcrg, Sohen-lohe-Langcnburg, »Vehrmgen, -Rirchbcrg und -Lartcnstcin,

"Mettingen und Truchstst-Waldburg,

Die evangelisch-lutherische Confession, zu welcher sich auchda- regierend« Hau- bekennt, ist in Alt-Würtemberg allgemeinverbreitet, und die Minderzahl der Reformirten ist mit derselbenunirt. Durch die zu dem Lande gekommenen Stifter und dieOesterreichischen Besitzungen sind ungefähr eine halbe Million Ka-tholiken hinzu gekommen.

Die Verfassung ist monarchisch-cvnstltutioncll und durch eineUrkunde im I. 1819 festgesetzt. Es bestehen nach derselben ZweiKammern. Die erste bilden die Prinzen des königlichen HauftS,die Häupter der fürstlich und gräflich standesherrlichen Familien,die vormals unmittelbare Glieder deS Teutschen Reichs waren,und die vvm König entweder erblich oder auf Lebenszeit dazu er-