378 V. Geographisch-politische Darstellung Teutschlands rc.
zische Amt Laub, die vormals Hessen-Darmstädtischen AemlcrRatzcnellnbogen, Braubach, Lms, Lppstein, Rleebcrg.
3. Die vormals freien Reichsdörfer Sulzbach und Soden.
4. Von vormals unmittelbaren Neichsständen sind unter Nas-säuische Oberhoheit gekommen einige Besitzungen der Fürstenvon Ueuwied und von der Lepen, der Grasen von rvaldbott-Bassenheim und von Lciningen-Westerburg, so wie die vor-mals dem Hause Anhalt-Bernburg-Schaumburg, jetzt denKindern des Erzherzog Joseph von Oesterreich gehörendeGrafschaft Äolzappel.
Die Einwohner sind fast zu gleichen Theilen zwischen derevangelischen und römischen Kirche getheilt, mit einem kleinen Ueber-gewicht der Zahl für die evangelische, in welcher eine allgemeine,auch von dem regierenden Hause angenommene Union beider Eon-fessionen der lutherischen und reformirten statt gefunden hat, dieim Jahre 1817 durch ein Herzogliches Edict förmlich sanctionirtworden ist. /
Die StaatSverfassung ist monarchisch-constitutionell. Nachder im I. 1816 gegebenen Bestimmung besteht die Vertretungin zwei Kammern, unter den Namen der Herrenbank und derLandes - Deputirten. Die erste bilden die Prinzen des regierendenHauses, die oben genannten Standesherren, die Freiherren vonStein und sechs gewählte Abgeordnete des Adels. Die 22 Glie-der der Landesdeputirten sind: 2 evangelische und 1 katholischerDecan, ein Abgeordneter der Vorsteher der höhere» Lehranstalten,3 von den höchst besteuerten Grundbesitzern und 15 aus den übri-gen meist begüterten Landeigenthümern.
DaS regierende Haus ist die Nachkommenschaft der altenGrafen, später Fürsten von Nassau, in der alteren Linie, wie w>rschon oben gedacht haben. Den Herzoglichen Titel nahm Kasselsbei Errichtung des Rheinbundes an.
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