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Allgemeine Belehrungen über den Handel.
nn kaufsgeschäft; das Discontiren von Wechseln; die Arbitrage und
!en die Wechselreiterei (s. Band 2, Abth. g.).
:rs §. 22. Concurrenz. Conjunctur. Speculation. -
len Je nachdem mehr oder weniger Verrath einer Handelswaare auf dem
>en Platze vorhanden ist, oder je nachdem sie mehr oder minder begehrt igesucht,
cth zu kaufen gewünscht) wird, ändert sich ihr Handelswcrth. Ist bei gleichem
mt Verrathe eines Artikels die Nachfrage stark, so steht sie hoch im Preise; ist
mg jene hingegen gering, so steht dieser niedriger. Eben so erhöht und verrin-
' gert bei gleicher Nachfrage der größere oder kleinere Vorrath einer Waarets- deren Preis. Die Nachfrage oder das Begehren einer Waare, von mehreren
nt- Personen, zu gleicher Zeit, so wie das Anbieten oder Antragen derselben unter
en. eben diesen Umstanden, wird Concurrenz genannt. Jedes Ereignis, wel-kn- ches ein Steigen oder Fallen des Preises einer Waare veranlaßt, heißt in Be-ar- zug auf Diejenigen, welche solche vorräthig haben, eine Conjunctur.
am Wenn sich die Conjuncluren so gestalten, daß man ein Steigen der Waaren-
ia- preise vermuthen kann, und man schafft einen Borrath der Artikel an, von
vie welchen sich voraussetzen laßt, daß sie sehr gesucht sein werden, so heißt dieses
der eine Speculation. Uebrigens wird unterSpeculiren auch das Ueberdenken
en, der Art und Weise verstanden, wie man mit Vortheil ein- und verkaufen
zen könne. Hierbei ist es erforderlich, die jedesmalige Concurrenz, die Conjunc-
>al- turen, den wahrscheinlichen Absatz, die dabei auflaufenden Kosten, und die
me mehr oder weniger günstige Gelegenheit zu Herbeischaffung der Waaren zu
ach berücksichtigen. So gehört dazu auch noch das Bestreben, sich eines Waaren-
ars artikels, den man in bedeutender Menge auf dem Lager hat, zu entledigen,
nen sobald man voraussetzen kann, daß ein Sinken des Preises für die Dauer ein-
8m treten werde.
i tz- > §.23. Verkauf auf Probe. Versendung ü Oonäition.
Bei dem Verkauf auf Probe wird dem Käufer zuvor eine geringe Quan->bei titat der begehrten Waare zugesendet, damit er ihre Qualität beurtheilen
rie- könne. Die Folge davon ist, daß die gesammte Lieferung nun von gleicher
Güte mit der Probe sein muß, und daß der Handel nicht eher als abgeschlossenich- angesehen werden kann, als bis der Käufer feine Zufriedenheit ausdrücklich
sich oder stillschweigend zu erkennen gegeben hat.
:de- Bei der Versendung n 6onäitic>n wird dem Commissionair der Auftrag
cht. ertheilt, von der ihm zugeschickten Waare so viel zu verkaufen, als er kann,
>ld- das Nichtverkaufte aber binnen einer gewissen Zeit an den Absender zurück
)sel zu fördern.
cte, §. 24. Die Factur.
rer Factur heißt die Waarenrechnung, welche jeder Waarenversendung
em nach auswärts beigegeben, oder mit dem Avis <s. §. 28. dieser Abtheilung)
ab. vom Abgänge der Sendung zum Behuf von Versicherungen gegen Seegefahr,
ich- der Zollentrichtung u. s. w. zugesendet wird. Sind Facturen zugleich Ver-
Lie kaufsrechnungen, so müssen sie zugleich die Bemerkung enthalten: Für Rech-
,nd ' nung und Gefahr des Bestellers, oder was sonst zur Sicherstellungge- des Absenders zu bemerken sein möchte. Die sonstige Abfassung derselben hängt
der von der Waarengattung, der Geschäftsakt, den besondern Einrichtungen und
an- Gewohnheiten eines jeden Kaufmannes ab.
er-