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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

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Anstalten sind, so lassen sich doch alle unter zwei Gattungen bringen. Zu dereinen gehören die einfachen oder die eigentlichen Lebensversicherungen; zu derandern aber die Jahreszahlungen, wobei gegen eine gewisse Summe oder einejährliche Prämie dem Versicherten für eine gewisse Zeit ein Capital oder eineRente gezahlt wird. Stirbt er vor dem bestimmten Termine, so ist der Ver-sicherer seiner Verbindlichkeit gegen die Erben entledigt, die ihm alle frühergezahlten Summen nebst den Zinsen überlassen. Die einfache Lebensversiche-rung kann sich sowohl auf das ganze Leben, als nur auf eine gewisse Unzahlvon Jahren erstrecken; überlebt in diesem Falle der Versicherte die bestimmteZeit, so hat er nicht allein nichts zu fordern, sondern büßt auch dasjenigeein, was er bereits bezahlt hat. Nur wenn er innerhalb der'bedungenenZeit stirbt, haben seine Erben Anspruch auf ein Capital, oder eine Rente zufordern. Hat Jemand jedoch auf seine ganze Lebenszeit versichert, so erhal-ten seine Erben Capital oder Rente, sein Tod erfolge, wenn er wolle. Dieeinfache Lebensversicherung, sowohl die auf eine gewisse Zeit, als für dasganze Leben, kann auch auf einen Dritten gerichtet sein und auf diese Artein Verwandter oder Freund versichert werden. In der Beschaffenheit und denBedingungen des Vertrages entstehen dadurch keine wettern Abänderungen,als daß Derjenige, welcher Jenes Leben versichern ließ, bei dessen Absterbenzu seinem Vortheil das Capital oder die Rente erhält, welche sonst den Erbenzu Theil geworden wäre. wenn Jener sich selbst hätte versichern lassen. Ei-nige Versicherungsgesellschaften nehmen eine solche Versicherung jedoch nur indem Falle an, wenn deren Stifter nachweis't, daß die Erhaltung Desjenigen,auf den die Versicherung gerichtet sein soll, ihm einen Vortheil gewährt, wel-cher der versicherten Summe gleich kommt. Die einfache Versicherung kannauch eine» Verein von mehreren Personen betreffen, oder, wie man sagt,auf verbundenes Leben und auf Ueberlebung gerichtet sein. So können z. B.Eheleute, Geschwister, Verwandte u. s. w. auf ihre gemeinschaftliche Lebens-zeit sich auf die Art versichern lassen, daß entweder der Ueberlebende ohneUnterschied oder aber der ausdrücklich Bezeichnete nach des Andern Tode einCapital oder eine Rente erhält. Stirbt aber in diesem Falle der Bezeichnetezuerst, so erhalt der Andere weder Capital oder Rente, noch von den bereitsgeleisteten Zahlungen etwas zurück Es ist daher für die Versichernden im-mer vorlheilhafter, auf verbundenes Leben, als auf Ueberlebung versichernzu lassen.

Die Höhe der Prämie wird, wie oben gesagt ist, durch die muthmaßlichnoch dauernde Lebenszeit des zu Versichernden bestimmt, so daß für jüngerePersonen die Prämie immer weniger betragt, als für ältere, weil jene allerWahrscheinlichkeit nach länger leben als diese. Die muthmaßliche Lebensdauerwird nach den verschiedenen Sterblichkeitstabellen berechnet, die man an meh-reren Orten angefertigt hat. Nach diesen wird angenommen, daß ein Menschvon lL Jahren noch 41, von 2g.noch 38, von 25 noch 35, von 30 noch 32,von 35 noch 2g, von 40 noch 25, von 45 noch 23, von 50 noch 20, von55 noch 17 , von so noch 14 , von 55 noch > 1, von 70 noch 8 bis 9 , von75 noch 5, von 80 noch 4 bis 5, von 85 noch 3, und von 90 noch 2 Jahreleben könne. Wenn man aber auch den Abgang der Bevölkerung und diemuthmaßliche Lebensdauer für jedes Alter noch so genau berechnet, so ist den-noch zu bezweifeln, daß solches zu einer ganz sichern Grundlage für eine Le-