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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

bensversicherungsgesellschaft dienen könne. Im Allgemeinen wird angenom-men, daß versicherte Leben langer dauern, als die im Durchschnitt berechnetePeriode, weil meistens diejenigen, welche versichert werden, den höhern Stän-den angehören, daher auch keine Lebensart führen, welche durch schwere, denKörper aufreibende Arbeiten, dem Leben und der Gesundheit nachtheilig würde,und weil die Versicherungs-Gesellschaften in der Regel bei Personen, diekränklich sind, keine Versicherungen annehmen, oder sich doch wenigstens einehöhere Prämie dafür zahlen lassen.

Man hat hinsichtlich der Einrichtung drei verschiedene Klaffen von Ver-sicherungs - Gesellschaften für Leben. Die erste bildet diejenigen mit vereintemCapital, welche den zugesicherten Betrag nach dem Absterben des Versichertenbezahlen und den Gewinn unter die Mitglieder der Gesellschaft allein verthei-len. Die zweite betreibt ihr Geschäft zwar ebenfalls mit einem vereinten Ca-pitale, statt aber bei dem Tobe eines Versicherten eine gewisse Summe aus-zuzahlen, räumt sie den Erben einen gewissen Vortheil am Gewinne ein.Die dritte Klaffe ist auf Gegenseitigkeit oder auf gegenseitige Versicherung derTheilnehmer unter sich gegründet. Bei diesen braucht die Gesellschaft kein ei-genes Vermögen zu besitzen, und der gemachte Gewinn wird nach Abzug derVerwaltungskosten unter die Mitglieder nach gewissen Regeln vertheilt. Iudiesen gehören in Deutschland die Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft,so wie die seit 1821 in Gotha bestehende Lebens-Versicherungs-Bank. lS.Bd. 2. Abth. I I. m. §. 42 ff.) und die englische Lynit-rblk <eben-

daselbst §. 53 ff.) u. a. m. Manche Lebensversicherungs-Anstalten nehmenauch Capitale auf Leibrenten an. Hierbei findet eine der Lebensversiche-rung entgegengesetzte Einrichtung statt. Der Rentenirer zahlt ein Capitalein, von welchem er jährlich ein gewisses nach Procenten berechnetes Einkom-men (Zinsen) bezieht. Je jünger der Rentenirer ist, wenn er das Capitaleinzahlt, um so geringer wird dieses verzinst, und je höher sein Lebensaltervorgerückt ist, um so mehr steigt der Betrag der Rente. lS. Band 2. Abth.11. III. §. 5S — KZ.) Man hat mehrere Arten von Leibrenten:

1) die lebenslänglichen, wo der Rentenirer vom Tage öer Einzah-lung an bis zu seinem Tode eine nach Procenten berechnete Rente erhalt, wel-che mit seinem Tode völlig aufhört;

2) die Rente auf gewisse Jahre, welche so lange gezahlt wird,bis die Reihe von Jahren abgelaufen ist, welche im Vertrage bedungen wurde;

3) die anwartschaftlichen Renten, welche erst nach Ablauf einergewissen Reihe von Jahren oder bei dem Ereignis eines gewissen Falles, z. B.bei dem Absterben einer bestimmten Person, zahlbar zu werben anfangen;

4) die einfachen Tontinen, wo eineganze Gesellschaft ein Capital ein-zahlt und bei gleichem Alter der Mitglieder diese jährlich gleiche < bei unglei-chem Alter aber auch ungleiche Zinsen erhalten, jedoch so, daß, wenn einMitglied stirbt, dessen Zinsenantheil auf die übrigen vertheilt wird, und sofort, bis der letzte Interessent gestorben ist, der die gesammten Zinsen bezog,mit dessen Tods ihre Auszahlung dann aufhört;

5) die aus Leibrenten und Tontinen zusammengesetztenRenten.

§. 50. Mercantklsystem.

Das zuerst von Colbert eingeführt« Mercantilsystem, dessen bereits in