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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel,

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-er 2ten Abth. dieses Bandes gedacht ist, beruhte auf dem Grundsätze, derNationalreichthum bestehe allein in edlen Metallen; um also ein Volkreichund wohlhabend zu machen, müsse man nur auf Mittel denken, den Vorrathder edlen Metalle in einem Lande Möglichst zu vermehren. Dieses zu bezwe-cken, fei alle Sorgfalt auf eine vortheilhafte Handelsbilanz <s. §. 54.> zu rich-ten, so daß die Nation an andere, mit welchen sie in Verkxhr stände, einengrößeren Waarenwerth absetzte, als sie von ihnen bezöge, weil dann (nachdieser Theorie) der Ueberschuß in edlem Metalle vergütet werden müßte. Umzu der möglichst Vortheilhaften Handelsbilanz zu gelangen, wurden durch dasMercantilsystem folgende Maßregeln vorgeschlagen: 1) Hemmung derEinfuhr k>) solcher Waaren zum einheimischen Verbrauch, welche das Landselbst hervorbringen könne, und Ii) fast aller Gattungen von Waaren aus sol-chen Landern, mit welchen der Verkehr für die Handelsbilanz nachtheilig Wareoder werden könnte. 2) Begünstigung der Einfuhr roher Stoffe,und zwar solcher, die das Land entweder gar nicht oder doch nicht in hinläng-licher Menge liefern könne und welche im Lande verarbeitet und veredelt, zumTheil den Eingang fremder Waaren gleicher Art zum einheimischen- gebrauchhindern, und also einen verminderten Metallabfluß herbeiführen, zum Theilwieder auswärts verkauft werden, und auf diese Art mehr Metallmünze wie-der hereinbringen könnten, als sie dem Lande gekostet hätten, sj Hemmungder Ausfuhr, und zwar solcher rohen Stoffe, die zu Fabrikaten und sonsti-ge» Erzeugnissen für den inländischen Bedarf als für den auswärtigen Absatzsich benutzen lassen. 4) Begünstigung der Ausfuhr, vorzüglich inländi-sche: Produktes dann aber auch solcher fremden Waaren, deren Einfuhr zuerlauben für gut befunden würde. 5) Begünst i g ung en de s act iv e nHaidelsvordempassiven, des direkten vor demindiretten,des Eigenhandels vor dem Speditionsverkehr. Die Hem-mungen, deren sich das Mercantilsystem zur Erlangung einer vortheil-hasten Handelsbilanz bedient, bestehen entweder in gänzlichen Verboten oderin verbotähnlichen Auflagen, wodurch die Verminderung der Ein - und Aus-fuhr solcher Artikel, auf welche sie gelegt sind, bewirkt wird. Die Begün-ftigungen aber sind: t. Vergütigungen an Accise, d) an Zöllen,auf einheimische oder fremde Waaren bei deren inländischem Verbrauche ge-legt, die ganz oder theilweise bei der Ausfuhr solcher Waaren erstattet werden.2. Pränien oder Belohnungen u. Geschenke, um solche Handelszweige u. Fa-briken, deren besonders aufgeholfen werden soll, zu beleben. 3. Vorrechte;diese sind zweifacher Art, indem u) der Ration durch Handelsverträge in ei-nem fremden Lande mäßigere Zölle und überhaupt größere Vortheile sowohlbei dem Eirkauf der dortigen, als bei dem Absätze der eigenen Waaren ausge-wirkt werden, als andern Nationen bewilligt worden; oder indem b) die Na-tion durch Errichtung von Colonien und durch Erwerbung von Besitzthümernin andern Welttheilen für den Handelsverkehr mit diesen Nebenländern sichein Monopolsichert. Die Unhaltbarkeit dieses Systems erwies sich aber ausder Falschheit seines Princips; denn es ist nicht das edle Metall allein, wasden Rationalrachthum ausmacht, und derjenige Handel, welcher einer Nationedles Metall zrführt, ist für diese nicht der allein vortheilhafteste. Der Reich-thum besteht vrlmehr in allen Dingen, die Werth haben und welche fähigsind, die Bedüssniffe des Menschen zu befriedigen. Länder, welche wenig