Band 
Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

festigte England in den 23 Kriegsjahren des Continents sein Uebergewicht aufder See und ward Meister der französischen Colonien, dehnte seine Macht inIndien immer weiter aus, öffnete sich Brasiliens Häfen und die spanischenBesitzungen, und erlangte auch auf dem Continente immer bedeutenderen Ein-fluß. London war der große Stapelort des europäischen Waarenbedarfs, unddie Continentalsperre bewirkte endlich die ganz eigene Erscheinung, daß manaus den Händen der Franzosen die englischen Colonialwaaren erhielt. Eng-land und Norbamerika's vereinigte Staaten blieben noch die einzigen Neben-buhler auf dem Meere; französische, spanische, holländische, norddeutsche unditalienische Flaggen waren davon verdrängt. Der allgemeine Friede sicherteEngland den Besitz des größten Theiles der eroberten Colonien. Fester alsje stand nunmehr seine Industrie und Handelsobcrherrschaft. Im Kleinenahmten sie Holland und Frankreich, besonders gegen Deutschland nach. Dasenglische System, aus der Fremde nichts zuzulassen, was in England produ-cirt werden könne, die rohen Materialien fremder Nationen zu verarbeitenund den Vorzug auf dem Meere zu behaupten, verknüpft mit einer seltenenGewetbsenergie und zweckmäßigem Gebrauch seiner Reichthümer blieb bis indie jüngste Zeit unverändert. Die Folge war, daß in den vier Jahren 1816bis ISIS einschließlich im Durchschnitt jährlich an fremden und Colonial-Waaren für 12,563,785 Pfd. St. und an inländischen Produkten und Manu-fakturwaaren für 43,877,892 Pfd. St. von England ausgeführt wurden.Allein andere Nationen strebten nunmehr, flch seiner Zinsbarkeit zu entziehenund in den Jahren 1820 und 1821 betrug die Ausfuhr fremder und Colo-nial-Waaren im Durchschnitt 10,202,131, und die der inländischen Pro-dukts und Manufakturwaaren 34,005,664 Pfd. St. England ließ daherauch mit seinem. Prohibitivsysteme nach und gab zuerst das Beispiel der Em-pfänglichkeit für ein liberaleres Handelssystem. Solches ist Cannings undHuskifsons Werk, unterstützt von dem damaligen Kanzler der SchatzkammerRobinson (Lord Goderich). Nachdem nämlich eine vom Parlamente nieder-gesetzte Commission für die Aufhebung aller Handelsbeschränkungen günstiggestimmt hatte, verfügte die Parlamentsacte vom 24. Juni 1822 unter An-dern, hauptsächlich in Hinsicht Europa's, daß dessen Produkte mit Ausnahmevon 11 Gegenständen, die der englischen Flagge, oder der des Staates, dersie erzeugt«, vorbehalten blieben, unter jeder Flagge eingeführt werden könnten.Die Stapelacte vom 12 Mai 1823 ging noch weiter. Sie gestattete unterBedingniß der Wiederausfuhr, mit dem Rechte, die Waaren 4 Jahre lang inden englischen Lagerhäusern zu haben, einige wenige Artikel ausgenommen,die Einfuhr aller, biher ganz verbotenen Waaren, sowohl auf englischen alsfremden Schiffen derjenigen Staaten, in welchen sie xroducirt worden. DasErscheinen der preußischen Cabinetsordre vom 20. Juni 1822, wodurch dieHafengelder auf die Schiffe aller Nationen, welche die preußischen Schiffe nichtauf den Fuß der Gegenseitigkeit in ihren Häfen behandelten, bedeutend erhöhtwurden, veranlaßte bittere Beschwerden von Seiten der englischen Kaufleuteund Schiffsrheder. Dieses führte zu Unterhandlungen zwischen beiden Mäch-ten, die damit endigten, daß am 2. April 1824 ein Vertrag abgeschlossenwurde, in welchem festgestellt war, daß von beiden Seiten alle bisher bestan-denen unterscheidenden Zölle auf Schiff« und Waaren in den Häfen beiderLänder aufhören sollten <s. Band 3, Abth. 20. §. 17.1. Ae'hnlichs Verträge