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Allgemeine Belehrungen über den Handel.
wurden bald darauf auch mit anderen nordischen Staaten abgeschlossen. ImJahre 1824 unterzeichneten die vornehmsten Seidenfabrikanten in und umLondon eine Bittschrift an das Unterhaus, in welcher sie anführten: daß ihrbeträchtliches Gewerbe, obgleich dasselbe sich neuerdings wieder mehr gehoben,noch immer unnatürlich darnieder liege, weil es unter Gesetzen seufze, diedasselbe hinderten, den Grad von Aufschwung zu erreichen, welchen es untergünstigern Umständen erlangen könne. Durch diese Anführung, so wie durchdie ISO Jahre hindurch gemachten Erfahrungen unterstützt, während welcherZeit die Handelsverbote die Kräfte der Seidcnweber von allem Welteiferausgeschlossen hatten, und empfohlen durch die Commissionen des Parlaments,trug Herr Huskinson am 8. März 1824 darauf an. daß mit dem 5. Juli1826 das'Einfuhrverbot fremder Seidenwaaren aufhören, und baß diesen vonda an der Eingang gegen eine Zollabgabe von Zv K vom Werthe gestattet seinsolle. Hierauf erfolgte die Parlamentsacte vom 12. April >824. Sie ist ei-gentlich der erste Schritt außer der Bahn des absoluten Prohibitivsystems, dasie die Einfuhr, selbst der verbotenen Waaren, gestattete, sobald sie unter Ver-schluß genommen wurden und unter andern auch die verlangte Seidenwaaren-Einfuhr. von dem gedachten Zeitpunkte an, frei gab. Eine andere Acte vom3. Juni desselben Jahres, hob einige schon seit mehr als 200 Fahre bestan-dene Ausfuhr-Verbote, insbesondere das der Wolle auf. Am 28. Februar1825 kündigte der Kanzler der Schatzkammer, bei Vorlegung des Budgetsfür 1825 — 1827 noch eine weitere Verminderung der Eingangszölle vonEisen, Hanf, Kaffee, französischen Weinen. Rheinweinen, spanischen und por-tugiesischen Weinen, Rum und Kornbranntwein an. und am 25. März 1825entwickelte Huskinson im Unterhause den Plan, die Abgaben von allen inEngland einzuführenden Abgaben noch mehr herabzusetzen als es bisher ge-schehen sei Nach ihm sollte England allen Völkern, welche den Engländerngleiche Rechte zugeständen, den freien Handel mit den britischen Eolonien zu-gestehen und die Einfuhr aller Waaren in dieselben zulassen, welche nicht dasHaupterzeugniß einer solchen Colonie bildeten; doch selbst in diesem Fallesollten sie als Nieberlagsgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist, eingeführt wer-den können. Auch sollte der Colonie gestattet fein. nach Belieben Waarenaus- und einzuführen. In der oben erwähnten Parlamentsacte vom 12.April 1824 wurden seit 1826 mehrere Veränderungen vorgenommen, und seitdem I. September I8ZZ ist die Einfuhr fremder Waaren und Erzeugnissenoch weiter ausgedehnt. Allem diesen ungeachtet, daß fremde Waaren in be-deutender Menge in England eingingen, die früher gar nicht zugelassenwurden, hat sich dessen Handel und Gewerbfleiß nicht gemindert. DieAusfuhr der fremden und Colonialwaaren betrug im Jahre I8S1 an Werth10.745,126 Pfd. St. und die der eigenen Erzeugnisse und Manufakturwaaren60.K8S.ZK4 Pfd. St., mithin gegen 26 Mill. Pfd. St. mehr als 1821. Won18IS— 182S einschließlich wurden in England, zum eigenen Verbrauch, imDurchschnitt jährlich eingeführt i;875,5S2 Pfund rohe und Wirr-Seide.nebst Cocons. In den drei Jahren 1326 — 1828 betrug diese Einfuhr imDurchschnitt Z.2S5.2S2 Pfund an Gewicht; im Jahre I8Z0 aber 4.256.S82Pfund. Hieraus geht deutlich hervor, daß Englands Handel und Gewerbfleißdurch die Zurücknahme der Einfuhrverbote gewonnen haben.
Sind in einem großen Reiche solche Elemente wie in England vorhanden.