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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

fahr zu begeben, selbst wenn er keine weitere Strafe bei der Entdeckung zu be-fürchte» hätte, als die Confiscation der widerrechtlich eingebrachten Waaren.Ehe jedoch das Publicum nicht selbst dazu beiträgt, den Schleichhandel zu zer-stören, im Gegdntheil dem Schleichhändler durch Abnahme der eingeschwärztenWaaren und durch andere Begünstigungen Vorschub leistet, wird trotz allerAufsicht und Besetzung der Küsten und Grenzen eines Landes mit Jolllinienund Wachen dem Unwesen nie gänzlich gesteuert werde». Begeht aber nunschon der Schmuggler eine höchst strafbare Handlung, wenn er die angeordne-ten Zölle umgeht, die er von den Consumentcn nicht mit erheben kann, weilsie sonst die Waare theurer kaufen würden, als auf dem erlaubten Wege; soläßt sich der Kaufmann, wenn er Schleichhandel betreibt, außer dem Vergehengegen den Staat auch noch eine Bevortheilung des Publicums zu Schuldenkommen, indem er von den Consumenten sich eine Abgabe erstatten läßt, dieer nicht ausgelegt hat. Er wird alsdann zum verabscheuungswerthen Wuche-rer und schändet den Handelsstand. Aus diesem Grunde wird sich auch keinrechtlich denkender Kaufmann mit dem Schleichhandel befassen, und Alles dazubeitragen, das den gesetzlichen Handel lähmende Gewerbe zu unterdrücken.

Z. 58. Handelsprämien.

Handelsprämien werden die vom Staate ertheilten Belohnungenfür die Aus- oder Einfuhr gewisser Waaren genannt. Sie wurden in derAbsicht eingeführt, um den Handel und Gewerbfleiß der Nation zu beleben,wirken aber meistens das Gegentheil, und sind daher ganz unnütz, sogar schäd-lich. Wenn cS in irgend einem Lande an einer Waare mangelt, während ineinem ander» Ueberfluß davon vorhanden ist, so werden sich Speculanten ge-nug finden, die den durch den Mangel bewirkten hohen Preis zu benutzensuchen und die Waaren herbeiführen, ohne daß es erst nöthig ist, sie durchEinfuhr-Prämien dazu aufzumuntern. Ist aber kein Mangel vorhandenund die Preise stehen daher nicht hoch genug, so wird der inländische Kauf-mann sich eben so wenig bewogen finden, die Waare herbei zu holen, als sichder fremde veranlaßt findet, sie zuzuführen, denn was durch die Prämie ge-wonnen wird, geht am Preise wieder verloren. Nur in einem solchen Fallsmöchte sich eine Einfuhrprämie auf Getreide rechtfertigen lassen, wenn da-durch einer Hungersnoth abgeholfen und die Getreidezufuhr beschleunigt wer-den soll. Eben so verhält es sich auch mit den Ausfuhrprämien. Sie solle»die Erzeugung und vermehrte Hervorbringung solcher Produkte und Waarenbefördern, die in einem Lande entweder nicht hinlänglich oder nicht in erforder-licher Vollkommenheit hervorgebracht worden. Dieser Zweck wird aber seltendadurch erreicht. Sind die Einwohner eines Landes wohlhabend genug, sowird es unter ihnen auch nicht an Leuten fehlen, die sich gern mit neuen Spe-culationen befassen, sobald diese einen sicheren Gewinn versprechen, und bedarfes also keiner weiteren Anregung. Ist ein schon vorhandener Erwerbszweigfür das Land wichtig und nützlich, bringt er denen, die sich ihm hingeben. Ge-winn, so ist ebenfalls keine weitere Aufmunterung nöthig, da er alsdann soweit als möglich ausgedehnt und vervollkommnet wird, um den Begehr da-

zen mehr gewinne als der Schmuggler und daß, wenn von einem größerenGewinne des Letzteren die Rede ist, nur derjenige verstanden sein kann, den erdurch den Handel mit einzelnen Artikeln erlangt.

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