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Allgemeine Belehrungen über den Handel.
nach zu steigern. Durch die Ausfuhr-Prämie erwachst aber der Nation, beider sie ertheilt wird, noch obenein Nachtheil, indem sie dadurch wahrhaft zumBesten des Auslandes besteuert wird. Es habe z. B, ein Kaufmann, Fabri-kant oder Manufakturist u. s. w. eine Waare, die er nicht unter 50 Thlr.ablassen kann. Diese würde er auf einem fremden Platze auch wohl dafür er-halten; da man aber dort weiß, daß er bei der Ausfuhr 5 Thlr. Prämie be-komme, so drückt man das Gebot auf 45 herab, wofür sie auch abgelassen wird,weil der Verkäufer durch die Ausfuhr-Prämie den Verlust geheckt sieht.Mithin hat die eigene Nation einer fremden den Gewinn bezahlt, den sie selbstzu fordern berechtigt gewesen wäre. Wer also von den Ausfuhr-Prämienfür eine Nation Nutzen und Gewinn erwartet, muß ebensowohl annehmen,daß ein Kaufmann reich wird, wenn er die Waare für einen geringeren Preisverkauft, als den er selbst dafür bezahlt hat. Aller Handel, 'welcher der Aus-fuhr-Prämie bedarf, ist stets mit Nachtheil für die eigene Nation verbunden,denn außerdem, daß ihr jener Gewinn entzogen wird, werden sich auch Meh-rere finden, einen dergestalt begünstigten Gewerbszweig zu ergreifen oder den-selben foktzubetreiben, ohne daß ihnen eine wahre Sicherheit dafür wird, undohne daß zu erwarten steht, er werde gewinnbringend werden. Sie verlassensich dabei aus die Ausfuhr-Prämie, ohne sich anzustrengen und die nöthigeVervollkommnung der begünstigten Artikel zu erlangen, wie es sonst wohlder Fall gewesen wäre. Ueberdieß erscheinen sie bei der ihnen mangelndenErwerbsthätigkeit bevormundet, und hinsichtlich ihres Absatzes beaufsichtigt.Man ist daher auch fast allenthalben von der irrigen Meinung zurückgekom-men, daß Ausfuhr-Prämien zur Beförderung des Handels und der Gewerbs-thätigkeit beitragen, und England, wo die Prämienvertheilung vorzugsweisebestand, hat l8ls die Prämie auf die Getreide-Ausfuhr und lSSü die Prä-mien auf Ausfuhr von Leinwand und mehrere andere Waaren ebenfallsaufgehoben.
Nur in dem Falle können Ausfuhr-Prämien, auf einige Zeit bewilligt,von Nutzen sein, wenn es darauf ankommt, mit einem fremden Lande Han-delsverbindungen anzuknüpfen, die zuvor noch gar nicht bestanden. In allenübrigen Fällen können Händelspramien, wie jedes andere Hülfsmittel, wo-durch das Mercantilsystem z§. so.) den inländischen Gewerbfleiß und den aus-wärtigen Handel zu befördern sucht, nur so viel bewirken, daß die Betrieb-samkeit und der Handel eines Landes in einen minder vortheilhasten Canalgeleitet werden, als der ist, wohin sie fließen würden, wenn sie sich selbst über-lassen wären.
tz. 59. Handelsrecht. Seerecht.
Unter Handelsrecht werden entweder diejenigen Ausnahmen vomCivllrechte, die zum Nachtheil oder Vortheil des Kaufmannes durch Gesetzeoder Gewohnheitsrechte eines Staates bestehen, verstanden, oder man belegtmit dieser Benennung den ganzen Inbegriff der durch Gesetze ober Gewohn-heiten (Usantzen) über den Handel oder die mit ihm nothwendig vder gewöhn-lich verbundenen Geschäfte (Wechsel, Affecuranzen, Haverei, Bodmerei, Spe-dition, Fuhrwesen, Mäkler), festgesetzten Grundsätze. Auch pflegt man eswohl wieder nach seinen Hauptgegenständen zu vereinzelnen, und von einemWechsel-, Afsecuranz-. Haverei-, Bodmerei-, Speditfons-, Mäkler- undFuhrmannsrechte, gleichsam als besondern Theilen jenes Ganzen zu spreche».