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Erster Band.
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125
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Allgemeine Belehrungen über den Handel. 125

die einzigen authentischen Bruchstücke des rhodischen Seerechtes finden sich inden Pandekten.

Der erste neuere Codex des Secrechts soll zu Amalfi in Italien zusam-mengetragen, und unter dem Namen der „Illadula amalpliitsria" bekanntgewesen sein. Indessen steht zu bezweifeln, daß eine solche Sammlung wirk-lich vorhanden gewesen ist, da sie nie herausgegeben wurde; nicht einmalBruchstücke aus derselben, und es ist wahrscheinlicher, daß der amalsische Co-dex größtentheils aus Anordnungen bestanden habe, die aus den römische»Gesetzen entlehnt waren.

Die wichtigste Quelle des Seehandelsrechts ist das Donsolato llelmare, das, wenn auch nicht ganz, doch größtentheils den Pisanern sein Ent-stehen verdankt, indem verschiedene darin enthaltene Anordnungen wesentlichmit den älteren Pisanischen Seegesetzen übereinstimmen. Daß es zuerst vonPapst Gregor VII., 1075, bestätigt und dann von den Königen von Frank-reich und anderen Potentaten zwischen 107S und 1770 angenommen, unter-schriebe» und bekannt gemacht worden sei, wie in der Vorrede zu den verschie-denen Ausgaben behauptet wird, ist nach den deßhalb angestellten Forschungenunwahr. Wahrscheinlich ist es, daß jene Gesetze gegen das Ende des drei-zehnten ober zu Anfange des vierzehnten Jahrhunderts zusammengetragenund unter der gedachten Benennung eingeführt wurden.

Nächst diesem ist die Hole lles llu^ement» ll'OIeron die berühmtesteSammlung von Seegesetzen, und hat vielleicht noch ein höheres Alter alsjene, obgleich die Meinungen über ihr Entstehen ebenfalls getheilt sind. InEngland glaubte man früher, sie wären auf Befehl der Königin Eleonore(Heinrichs II. Gemahlin) in ihrer Eigenschaft als Herzogin von Guienne ge-sammelt, und in der Folge von ihrem Sohne Richard I. bei seiner Rückkehraus dem heiligen Lande erweitert und verbessert worden. Dieses ist jedochnicht der Fall, und sie sind höchst wahrscheinlich eine Sammlung von Regelnoder Usäntzen, die in den vorzüglichsten französischen Häfen am atlantischenMeere befolgt wurden. Daß zu der Zeit, als die Sammlung der Gutachtenvon Olero» veranstaltet wurde, die Könige von England große Besitzungen inFrankreich hatten, mußte die Einführung derselben in England natürlich sehrerleichtern, und haben sie dort lange in bedeutendem Ansehen gestanden.

Im großen Rufe stand lange im Norden die unter der Benennung W a-terrecht zu Wisby auf der Insel Gothland herausgekommen-Sammlungvon Seegesetzen. Die eigentliche Zeit ihres Entstehens kann nicht angegebenwerden, doch 'ist sie neuer als die vorgebuchten; denn die Behauptung einigernordischen Juristen: das Wisbyer Waterrecht sei älter als die lluxement«ll'OIeron, und diese seien jenem nachgeschrieben, kann durchaus nicht bewie-sen werden.

Das vollkommenste Secrecht ist aber das im Jahre 1681, zu LudwigsXIV. Zeiten, in Frankreich in den Orllonnancea lle la marin« erschienene,welches 1760 mit einem umständlichen, mit Fleiß und Mühe gearbeitetenConimentar von Valin neu herausgegeben wurde. Der vom Seewesen,Assecuranz u. s. w. handelnde Theil des Dolle lle eommerce ist, mit weni-gen Abänderungen, die man nicht immer Verbesserungen nennen kann, derOrdonnanz von 1681 nachgeschrieben.

Die Lübecker, Hamburger und Bremer haben eigene Seegesetze, von be-