124 Allgemeine Belehrungen über den Handel-
vom Civilrecht, gehabt haben mögen, ist höchst wahrscheinlich, allein sie sind
nicht auf uns gekommen. .
Die weltbeherrschenden Römer achteten den Stand der Kaufleute und denHandel zu wenig, als daß sie in ihren Gesetzen und in ihrer Gerichtsverfas- ,
sung zum Vortheil des letztere» Hätten besonder« Regeln festsetzen sollen.Streitigkeiten über Handelssachen wurde» daher bei ihnen vor den gewöhn- ,
lichen Gerichten und nach den für Kauf-, Mieth-, Niederlage - und ander» z
Bertragsarten gültigen Rechtsgrundsätzen entschieden. Auch war bei ihnen h
das Ausreichen mit dem gewöhnlichen Civilrecht in Handelssachen allenfalls ^
möglich, da die Erfindung der wichtigsten Hülfsmittel des Handels: der Wech-sel, Affecuranzen, Banken, Handelsconsuln u. s. w., erst das Erzeugniß spa- „
terer Zeiten ist. In den Niederlanden wurde besonders das Affccuranzrecht ^
nach bestimmte» Grundlagen geordnet. Zu Amsterdam erschienen deßhalb ^
mehrere Verordnungen in den Jahren 1551 , 1553 und 157V; auch Phi- ^
kipp II. erließ 1554 von Antwerpen aus eine Affecuranzordnung. Nach die- ^
sen richtet man sich in Deutschland, bei Ermangelung besonderer Landesgesetze, ^
in Betreff der Streitigkeiten über Affecuranzen. Ueber das Wechselrecht hatbeinahe jeder bedeutende deutsche Staat seine eigenen Gesetze, unter welchendie leipziger Wechselordnung von 1682 «ine der vorzüglichsten, und bei weitem ^vollständiger als das französische Handelsgesetzbuch ist. Bei andern Handels-streitigkeiten, ja selbst in Wechselsachen, helfen sich die deutschen Gerichtshöfe,im Mangel an Landesgesetzen und deutlichen Verträgen, mit der Natur derHandelsgeschäfte und den aus ihr hervorgehenden Grundsätzen, oder mit analo-gischer Anwendung des römischen Rechts (Vgl. Martens's „Grundriß des g,Handelsrechts," Göttingen 1820). England hat für das Handelsrecht we- ^niger ausdrückliche Gesetze, als Gewohnheitsrechte und Gebrauche. sg,
Ein wichtiger Zweig der Handelsgesetze ist für schifffahrttreibenbe Völker §u
das Seerecht, welches, für sich genommen, wieder in mehrere Abtheilungen „j,
zerfallt, die sich auf Hafen, Rhederei, Rechte und Pflichten der Capitaine undMatrosen, Frachten, Contracte, Haverei, Bodmerei, Bergelohn u. s. w. be- Mziehe». vo:
Schon mehrere Jahre vor der christlichen Zeitrechnung veranstalteten die Fr,
Rhodisten eine Sammlung von Seegesetzen, die vom Kaiser Auguflus der rö- xrz
mischen Gesetzgebung einverleibt und iy so hohen Ehren gehalten wurden,daß der Kaiser Antonius, als er aufgefordert wurde, einen streitigen Punkt t§,
in Betreff von Gchiffssachen zu entscheiden, geantwortet Haben soll: daß die vor
Gesetze von Rhodus, als die höchste Autorität in allen Fällen, wo sie nicht mit »>e>
den Bestimmungen des römischen Rechtes in offenbarem Widersprüche ständen, no>
darüber entscheiden müßten. Die im rhodischen Seerechte enthaltene Lehre Z'(
vom Seewurf (ä« ffnvtu) zur Erhaltung von Schiff und Ladung, ist aus- sen
drücklich in die Pandekten aufgenommen; man kann daher auch mit Wahr-scheinlichkeit annehmen, daß die meisten Bestimmungen in Bezug auf das XI
Seewesen, welche der Sammlung Justinians einverleibt sind, aus derselben wel
Quelle geschöpft wurden. Die Verordnungen in Betreff der Haverei, die von Co,allen neueren Völkern angenommen wurden, sind fast ohne die geringste Ver- Assi
änderung von dem römischen, oder besser gesagt, von dem rhodischen Gesetze gen
entlehnt. Die unter dem Titel: „ffun nnvnle kttollinruiii" 1561 zu OrtBasel erschienene Sammlung, wird jedoch für untergeschoben gehalten, und