Band 
Erster Band.
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Vom Credit und von den Zinsen.

Z. 5. Von den einfachen Zinsen.

In jedem Darlehnsvertrage, in welchem Zinsen bedungen werden, ist zu-gleich die Bemerkung enthalten, daß diese in gewissen Terminen (vierteljährlich,halbjährlich, jährlich) oder bei Rückzahlung des Capitals auf einmal entrichtetwerden sollen. Kein Theil derselben kann daher wieder zu Capital geschlagenwerden, um dieses zu verstärken oder gleichsam ein neues zu bilden, wodurchdie künftigen Zinsen erhöht würden. Selbst wenn deren Zahlung nichtzu rechter Zeit erfolgt, ist der Darleiher nicht befugt, für die rückständigenTermine Zins von den Zinsen zu fordern. Hat z. B. Jemand ein Capitalvon 600 Thlr. auf 3 Jahre zu S A Zinsen ausgeliehen, so kann er deren Be-trag nach Ablauf dieser Zeit nur zu So Thlr. berechnen, obgleich bei Ueberlie-ferung des Darlehns bedingt wäre, die Zinsen sollten vierteljährlich mit 7 jThlr. berichtigt werden.

Z. 6. Von den zusammengesetzten oder Zinses-Zinsen.

Wenn Jemand ein Capital unter der Bedingung ausleiht, daß die jähr-lichen Interessen nicht nach Ablauf gewisser Termine, sondern erst bei Rück-zahlung des Capitals, und zwar dergestallt mit bezahlt werden sollen, daß diejährlichen Zinsen mit zu dem Capitale kommen und dieses vergrößern, wo-durch dann natürlich auch die Interessen immer mehr anwachsen, so sagt man,er habe sein Geld zu Zinsen auf Zinsen oder zu Jinseszinsen ausgethan. Daßder Entlehner von den Zinsen, die er ebenfalls als ein neues Darlehn betrach-ten muß, wenn sie nach Ablauf derjenigen Frist, für welche sie berechnet sind,nicht entrichtet werden, aufs neue Interessen bezahlt, ist weder dem Rechtenoch der Billigkeit zuwider, demungeachtet ist fast überall das Nehmen vonZinsen der nicht zu rechter Zeit abgetragenen Interessen, so wie das Darleihe-geschäft bei welchem ginseszinsen gleich anfangs bedungen werden, durch dieGesetze verboten. Um also nicht den gesetzlichen Bestimmungen entgegen zuhandeln, und gleichwohl den beabsichtigten Zweck zu erreichen, wird zu derZeit. wenn die Zinsen fällig sind, ein neuer Schuldschein von dem Entlehnerausgestellt und darin das geliehene Capital um so viel höher angesetzt als dieZinsen betragen. In Preußen ist es gesetzlich gestattet, über jeden zweijähri-gen oder älteren Zinsrückstand neue Schuldscheine auszustellen und Zinsen vonZinsen darin zu versprechen; doch muß dieses gerichtlich geschehen.

tz. 7. Von den Verzugszinsen.

Verzugszinsen nennt man diejenigen, welche der Darleiher einerSumme Geldes, gleichviel ob bei dem Darlehnsgeschäft Zinsen bedungenwurden oder nicht, fordern kann, wenn der Entlehner nicht zu der bestimmtenZeit die Rückzahlung leistet. Sie werden von dem Tage an gerechnet, wodiese hatte erfolgen sollen; dürfen sich aber nur auf das Capital selbst er-strecken, und müssen sich nach dem gesetzlichen Zinsfüße richten. Kaufleute,welche Nichtkaufleuten auf Credit Waaren anvertraut haben, können, wenndie versprochene Zahlung in der bestimmten Zeit nicht erfolgt, 14 Tage nachgeschehener Mahnung ober Uebersendung der Rechnung von dem SchuldnerVerzugszinsen fordern, im Falle bis dahin die Schuld noch nicht berichtigt ist.

§. 8. Die einfache Zinsrechnung.

Bei allen Zinsrechnungen kommen vier einander gegenseitig bestimmendeGrößen vor. Drei von diesen müssen immer bekannt sein, wenn die viertegefunden werden soll. Sie sind: 1 ) die Größe des Capitals; 2) die Größe

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