Band 
Erster Band.
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Genehmigen, — Glocke,

Genehmigen, gut heißen, zufrieden sein, anerkennen. „Ach hoffe, Siewerden meine Rechnung ohne Anstand genehmigen."

Gerechtigkeit ist das einer Sache anklebende Recht. Ein Ort, der Markt-gerechtigkeit hat, kann z. B. öffentliche Jahrmärkte halten.

Geredes Gut, heißen diejenigen Waaren und Effecten, welche beim Ber-gen zunächst zur Hand liegen, um in Verwahrung gebracht zu werden; gera-deste Mittel, nennt man die Güter eines Schuldners, woran sich der Gläu-biger zahlhaft machen kann.

Geschäft heißt der Handelsverkehr überhaupt. Gute Geschäfte machen,bedeutet, viel Verkehr haben ; mit Vortheil handeln.

Geschworne, Geschworene, heißen l) an manchen Orten die beeidetenBeisitzer aus der Klaffe der Handelsleute bei Gericht; die beeidigten Handels-und Gewerbs-Vorsteher, welche man auch Älteste nennt; z> in den großenHandelsstädten in Eid genommene Sachverständige, Handelsleute rc., um überkaufmännische Streitigkeiten zu entscheiden. Geschwornengerichte sind dieaus solchen vereideten Personen bestehenden Gerichte.

Gesundheitspaß, ist ein obrigkeitliches Zeugniß, daß eine verladene oderabgesandte Waare aus einem Lande oder Orte komme, wo keine ansteckendeKrankheit herrscht.

Getreidewucher, bedachtes Ankaufen und Zurückhalten großer Kornvorrä-the durch Speculanten, um dadurch hohe Kornpreise hervorzubringen.

Gewähren, 1> Sicherheit für etwas leisten; 2) zugestehen, bewilligen.Die Gewährung, die Bewilligung, die Erweisung. Die Gewähr, die Ge-währleistung, die Sicherstellung, Versicherung. Gewähr leisten, sicherstel-len, Sicherheit geben.

Gewandhaus, wird an einigen Meßplätzen derjenige Ort genannt, wo dieWollmanufakturisten und Tuchmacher ihre Waaren während der Messe, gegeneine bestimmte Gebühr, zum Verkauf auslegen.

Gewandschneider-Jnnung , die Korporation der Tuchhandler.

Gewölbe, der Verlags - oder Verkaufsort eines Handelsmanns, besonderseines Kleinhändlers oder Krämers; 2) ein ausgemauertes Behältniß zur Auf-bewahrung der Waaren, ein Magazin.

Gezogene Wechsel, trassirte Wechsel, s. Lrassiren.

Gilde, Innung, Zunft. Wo die Kaufleute eine geschlossene Innung bil-den, in welche nur unter gewissen Bedingungen Jemand aufgenommen wer-den kann, heißt dieser Verein die Kaufmannsgilde.

Giriren, 1> umlaufen, in Umlauf sein; 2) einen Wechsel auf einen andernübertragen, vgl. indosflren. Giro, I> der Umlauf, der Kreislauf; 2) dieschriftliche Übertragung eines Wechsels von einem Handelsmanne auf den an-dern, s. Indossament. Giro , nennt man auch den Ort, wo Wechselgeschäfteabgeschlossen werden, die Börse. Girant, derjenige, welcher einen Wechselauf einen Andern überträgt. Girat, der, auf den der Wechsel übertragenlgirirt) wurde. rm Lrnnco, s. kiinnov. Girobank, s. Bank. Giro-

geld, in Augsburg, der bei Bestimmung einiger Wechselpreise übliche Zahl-werth. Giro-Verbindlichkeit, heißt die Haftung des Giranten für den rich-tigen Eingang des Betrages eines weiter girirten Wechsels.

Glocke, eine Art Gefäß für Waaren; besonders in Rußland und Polenwird Talg in Glocken zu L — 9 Centner versendet.