Groß-Hundert. — Haben.
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die gescheitert, oder durch andere Unglücksfalle beschädigt i» einen Hafen kom-men, und von ihren Eigenthümern nicht ausgelöst worden sind; 2) einVerein mehrerer Personen, um unter festgesetzten gegenseitigen Verpflichtun-gen den Groß-Avantur-Handel zu treiben; Sj versteht man unter Groß-Avantur- Gesellschaft jenes kaufmännische Unternehmen, wenn zwei Handels-leute Waaren und andere Gegenstände über See schicken, wozu der Eine dieWaaren, Effecten rc., der Andere aber das Capital zur Bestreitung der Ko-sten herbeischafft. Einen solchen Geldvorschuß auf ein Schiff unter den ange-führten Bedingungen geben, nennt man nun: Geld auf Groß-Avantnr vor-strecken, Groß - Avantur - Rechnung / Groß - Avantur - Conto , ist in denHandlungsbüchern der Kaufleute diejenige Rechnung, welche über den Gewinnoder Verlust, der aus solchen Unternehmungen entsteht, geführt wird.
Groß-Hundert sind 120 Stück.
Groß - Tausend, 1200 Stück.
Guldenfuß. Unter dieser Benennung kommen im deutschen Handelsver-kehr zweierlei Münzfüße vor. nämlich der 20 fl. Fuß und der 24 fl. Fuß.Nach ersterem gehen 20 wirklich geprägte Gulden auf die Mark sein; nachletzterem werden 24 fl. auf dieselbe gerechnet»
Gütdische Barren, nennt man diejenigen, die ein Gemisch von Gold undSilber enthalten.
Günstig, zu Gunsten, zum Vortheil. „Ich überwache Ihnen inliegendfl. 340 zu Gunsten des Herrn I. F. Kreisler in Augsburg,"
Gut. Unter der Benennung Güter, in der Mehrzahl, begreift man imHandel l) alle Arten Kaufmannswaaren, daher Frachtgüter, Stückgüter !c,;2) im Assecuranzwesen werden jene Waaren, welche dem Verderben leicht un-terliegen, oder auch solche, welche in Seekriegen als verboten consiscirt wer-den können, mit dem Namen Güter in den Gesetzen und Verordnungen be-zeichnet, Güterbestäter oder Schaffer sind eigends bestellte ober verpflichtetePersonen, an manchen Orten obrigkeitliche Beamte, welche die Aufsicht undBesorgung der abgehenden und ankommenden Kaufmannsgüter über sich ha-ben, die Fuhrleute zur Ordnung anhalten, die Frachtbriefe untersuchen unddie Fracht für die Fuhrleute erheben. Güter-Versender, Güter-Ausschie-ßer, Waarenschätzer, Güterwraker, sind jene in Eid genommenen Perso-nen, welche auf manchen Handelsplätzen die in die Pack- und Kaufhäuser ge-brachten Waaren aussuchen, nach ihrer Qualität zusammenstellen, und derenWerth festsetzen, womit sich Käufer und Verkäufer zufrieden geben müssen.
Gutbringen, gutschreiben, s. Creditiren. Gutschrift, das Geschäft desGutschreibens. Guthaben, ist die Forderung eines Handelsmannes bei einemandern. Mein Guthaben bei Ihnen ist fl. S10. Gutgewicht, heißt die Zu-gabe, die der Verkäufer dem Käufer, ohne daß er sie in Rechnung bringendarf. an dem Gewichte einer Waare geben muß.
A und ü. H auf Rechnungen bedeutet Haben und Credit, s. d.—Hr., H.— Herr. Hrn. Hn. — Herrn. Hn,, HH. — Herren. Hl. — Heller.
Haben, 1) der gebräuchliche deutsche Ausdruck im Handel für Oeüit, ls.d.), wird zu jeder Summe oder Post gesetzt, die Andere an uns zu fordernbaben; so steht z. B. Johann Klein in Brünn, Haben, für mir verkaufte I!>Stück Tuch rc. Ferner wirb mit Haben diejenige Seite des HauptbuchesLvltti, Ouirto Lorrent-Buches rc. überschrieben, deren Posten ein