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Handelsfreund, oder ein Conto von unserer Handlung zu bekommen hat, wel- heche nun die llreäit- oder Haben-Seite genannt wird. ^ 2) Ist Haben der be
gewöhnliche Handelsausbruck für Forderung. Schuld, Guthaben rc. Ihr E
Haben bei mir ist laut anliegendem 6oiito tlarrents 6fl. 412. I S. de
Haftn . heißt der Ort an dem Ufer des Meeres oder eines großen Flusses, > L
worin Schiffe gegen Stürme und anderes Ungemach gesichert, vor Anker lie- sa
gen können. Ein offener Haftn ist ein solcher, in welchem die Schiffe zu u>
jeder Zeit einlaufen können, ein gesperrter Haftn, derjenige, aus welchem m
durch ein ergangenes Berbotvon Seiten derObrigkeit kein Schiffauslaufen darf, de
oder welcher durch eine feindliche Seemacht eingeschlossen gehalten wird. Ein be
Freihafen ist jener, in welchem Handelsleute aller Rationen ohne Unterschied, Tl
gegen eine sehr geringe Abgabe ihre Waaren ungehindert ein - und ausladen, S
oder einkaufen und absetzen; ein neutraler Haftn wird derjenige genannt, du
welcher, als für sich bestehend, an den Zwistigkeiten zwischen zwei Krieg füh- in
renden Mächten keinen Antheil nimmt, und beider Schiffe aus - und einlau-fen läßt. Zeit- und Fluth-Haftn heißt ein solcher Hafen, welcher nur zur PrZeit der Fluth bei hohem Wafferstande befahren und von den Schiffern benutzt terwerden kann, zur Zeit der Ebbe hingegen das Aus- und Einlaufen völlig un-möglich macht. Haftn - Capitain , ein angesehener, von Seiten der Marine alt
is. d.> angestellter Beamter, welcher den Oberbefehl über alle vorkommenden hei
Angelegenheiten und Falle in einem Hafen führt. Hafenmeister ist derjenige' EiBeamte im Hafen, welcher die Einnahme des Hafengeldes u. a. Zölle, inglei- rc.
chen die Abgabe für die ein- und ausgehenden Waaren, die Unterhaltung, stei
Ausbesserung und Reinigung des Hafens zu besorgen hat, und welchem ins- sor
besondere die Aufsicht über die Baken (s. b.) anvertraut tst, daher er auch Ba- lig
kmmeister genannt wird. Haftn halten, wird die von den Sicherheitsgese- im
tzen eines Hafens bestimmte Zeit genannt, wie lange ein Schiff im Hafen ver- gü
bleiben darf und muß. Hafensperre, Haftnkette, ist eine große eiserne Kette, zui
wodurch in Seehafen die Einfahrt der Schiffe verhindert, und dadurch feind- ein
liche Fahrzeuge aufgehalten werden. fü>
Hafengeld heißt die Gebühr, welche die in einem Hafen einlaufenden, de!liegenden und auskaufenden Schiffe entrichten müssen. glc
Haftnordnung, die Borschristen, wonach sich die im Hafen liegenden Schiffe nazu richten haben. k<r
Haftrey, Havarei, Haverey, Haverie, unter dieser Benennung begreift B«
man im Seehandel alle außerordentlichen Kosten und Schäden, welchen ein dei
Schiff von der Ladung an bis zur Anlangung an dem Bestimmungsorte und sch
Ausladung der sämmtlichen Frachtgüter unterworfen ist. Man theilt sie t> in
in die einfache oder particuläre Haftrei, diese besteht in allen Unkosten, S
welche entweder die Waaren oder das Schiff allein betreffen; 2> in die kleine an
oder gewöhnliche Haftrei, zu dieser werden gezahlt alle Ausgaben für den M
gemeinschaftlichen Zweck, die Fahrt ungehindert vollenden, und die Ladung ge
so schnell als möglich und glücklich an Ort und Stelle bringen zu können;
3) in die große oder außerordentliche Haftrei, hierher rechnet man allen ch<
Verlust und alle Beschädigungen und Ausgaben, welche entstehen oder gemacht pl
werden, um augenblickliche und ungewöhnliche Gefahr oder größern Schaden ch
von dem Schiffe und der Ladung abzuwenden Die große Haftrei wird von te
dem Affecuranten vergütet. Die bei solche» Fallen gewöhnliche Berechnung H