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Handeln. — Hauptbuch.
Handelsgebrauche strenge Aufsicht zu halten. Handelsbillets. Scheine zwi-schen Handelsleuten, worin die durch einen Kauf entstandene Schuldsummevom Käufer anerkannt, und die Zahlung nach Ablauf einer gewissen Frist,allenfalls unter Wechselstrenge versprochen wird. Handelsgericht ist in gra-sten Handelsstädten jene Justizbehörde, welche über Streitigkeiten in Han-delssachen ohne Weitläufigkeiten kurz und schnell in erster Instanz gleich voll-kommen entscheidet, und dessen Ausspruche Kläger und Verklagter ohne Ein-rede Folge leisten müssen. Handelsgesellschaften, nennt man Vereine meh-rerer Personen zum Handel mit fremden Staaten, unter gewissen landesherr-lichen Begünstigungen und Freiheiten. Handelskredit, das Zutrauen derHandelsleute unter einander in Bezug auf alle Versprechungen, Leistungen undGeschäfte, welches dem Handel als erste Grundlage dient. Handelspolizei,1 ) die Aufsicht über die Beobachtung der eingeführten Ordnung unter den Han-delsleuten. Meßbesuchern u. a.; 2) die Fürsorge von Seiten des Staates,den Handel und Gewcrbsstand eines Landes in Aufnahme zu bringen, zu be-fördern und seine Unternehmungen zu erleichtern. Handels - System (sehrverschieden von System des Handels) heißen die Grundsätze zusammen genom-men. nach welchen ein Handelsmann seine Geschäfte betreibt, oder ein Staatden Handel betrachtet und begünstigt.
Handeln. — Einhandeln, so viel wie eintauschen, durch Tausch an sichbringen rc.; der Handel, das Geschäft, die Beschäftigung des Kaufmanns.Ein thätiger (activer.' Handel ist, wenn die Waaren selbst von dem Handeln-den zugeführt werden; ein unthätiger (passiver) Handel dagegen, wenn wirdie Waaren, welche Andere zugeführt haben, von denselben an Ort und Stellekaufen, um sie wieder abzusetzen.
Handlungszeichm, Handlungsmarque, Handlungs-Signet, ist ein be-stimmtes Schriftzeichen, dessen sich jeder Handelsmann zur Kenntlichmachungder von ihm versendeten Waaren, Güter u. a. Sachen bedient.
Hangeln, heißt Schiffe an- und ablegen, von einem Orte zum andern fah-ren. um Waaren von einem zum andern zu bringen,
Hanse, hanseatischer Bund (ein zu wechselseitiger Hülfeleistung abgeschlos-sener Verein) heißt eine Handels-Vereinigung mehrerer norddeutschen Han-delsstädte. welche gegen die Mitte des I S. Jahrhunderts stattfand, und zuerstvon Hamburg und Lübeck ausging, welchem später auch Bremen, Braun-schweig, und nach und nach bis 80 Städte beitratcn, wodurch sie sich gegen-seitig zum Beistande gegen alle Angriffe, besonders aber auch gegen die An-maßungen der Adligen damaliger Zeit verpflichteten, Lübeck war das Hauptdes ganzen Bundes, und daselbst wurde im Jahre !260 der erste Wundes-Convent (Rathsversammlung) gehalten. Diese Vereinigung hat nach undnach einen handelnden Staat gebildet, dessen Festigkeit aber an den Klippender Zeit scheitern mußte, und wovon jetzt nur noch die Erinnerung seiner ein-stigen Größe und seines Daseins in den Z Städten: Hamburg, Lübeck undBremen, uns vor Augen schlpebt. Hansestädte hießen daher die diesem Ver-eine beigetretenen und verbündeten Städte, deren wir jetzt nur noch die obenerwähnten L zählen.
Haudern, heißt bei den zu Messen reisenden Kaufleuten das Wechseln derPferde während der Reise, und das Bezahlen des Postgeldss.
Hauptbuch, dasjenige, in welchem jeder Schuldner und Gläubiger der!