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Erster Band.
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Rheinisch-Westindische Compagnie. — 8. 6.

Rheinisch-Westindische Compagnie, ist der Name einer im Jahre 182!zu Elberfelb errichteten neuen deutschen Handelsgesellschaft nach und von Ame-rika, welche sich, wie alle andern Handels-Vereine, auf Actien gründet undden edlen Zweck hat, der deutschen Gewerbs-Industrie eine neue Quelle desAbsatzes und Verkehrs zu eröffnen,

Rieß, ein Quantum Papier von 20 Buch, Schreibpapier ü 24 und Druck-papier ü 25 Bogen.

Ring, eine Zahlenbenennung beim Holzhandel, eine bestimmte AnzahlHolzstLmme oder Baume.

Riscontro, s. Scontriren.

Ristorniren, im Affecuranzwesen, von einer bereits geschehenen Versiche-rung gegen Vergütung einer zu bestimmenden Schreibgebühr wieder ab-stehen, welches dem Versicherer jedoch nur gestattet werden kann, wenn erwie-sen wird, daß die von ihm versicherten Gegenstände noch keiner Seegefahrausgesetzt gewesen sind. Ristorno , heißt der Abzug oder der Theil der Prä-mie, welchen die Versicherer aus affecuranzrechtlichen Gründen dem Versicher-ten zurückerstatten müssen. Auch nennt man das anders Eintragen eines inden Handlungsbüchern falsch aufgeführten Postens ristorniren.

Ristretto, der Inhalt, der Auszug aus Rechnungen oder Nachrichten, deräußerste, billigste Preis einer Waare.

Roh, der rohe Preis, der rohe Betrag, der Betrag ohne Abzug der Unko-sten, die rohe Bilanz.

Rolle, in Lübeck eine Anzahl Stockfisch oder Rundsisch von 180 Stück.

Rotulus, ein Bündel, besonders ein Pack, Bündel oder Stoß.

Rouliren, umlaufen, aus einer Hand in die andere gehen. Roulanz, derjährliche Umsatz, den ein Handelsmann in seinen Geschäften macht; derVerkehr, auch die Geschäfte, welche im Laufe eines Jahres mit der Bank ge-macht werden (dieses Wort ist sehr entbehrlich).

Rücken, der Rücken, die Rückseite, die Kehrseite eines Wechsels oder einerSchrift. Der Rückbürge heißt derjenige, welcher für Einen, der sich bereitsverbürgt hat, noch insbesondere gutsteht, und diesen also vor jeder Gefahrschützt. Rückbürgschast ist die Handlung, wenn Jemand für Einen, welchersich bereits verbürgt hat, noch insbesondere gutsagt, um ihn, falls derselbeseine Bürgschafts -Verbindlichkeit für den Augenblick nicht zu erfüllen imStande wäre, vor allem Nachtheil und Gefahr zu schützen. Rückfracht beißtdie von einem Schiffer oder Fuhrmanns geladene Waare, wenn er von demOrte seiner Bestimmung aus, die Rückreise in seine Heimath antritt. Rück-kauf, bei Staatspapieren, wenn diese zum Tagescurs gegen Capitalien gege-ben werden, mit der Bedingung, sie später zu höherem Preise wieder anzu-nehmen. Rückwechsel, die unter Wechselform gegebene schriftliche Forderung,welche der Wechselinhaber, wegen verweigerter Acceptation an denjenigen ge-setzlich zu machen hat, der ihm den Wechsel verkaufte. Rückzoll, die Wie-dererstattung des entrichteten Eingangszolles von einer Waare, wenn dieseganz oder zum Theil wieder ausgeführt wird.

Rusefracht, heißt, wenn ein Kaufmann ein Schiff ganz in Fracht nimmt,um es selbst zu beladen.

8. 6. auf Münzen bedeutet 8enutu» coiisultus. 8. I'. — sslvo ti-tulo. 8ee. auch 2äs. — 8kmuiäs. A — Schilling, ^l. — Schilling