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Erster Band.
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MS Seidenw.aaren. — Signiren.

Größe und Form, die an den Raaen und Masten befestigt sind, um denWind aufzufangen, damit das Schiff sich fortbewege.

Seidenwaaren, werden aus Seide gearbeitete Waaren-Artikel, besondersaber die Seidenzeuge genannt. Schwere Seidenzeughandlungen , sind jeneHandlungen, welche alle Gattungen Seidenzeuge glatt und broschirt, halb undganz reiche Seidenstoffe, Sammt, Tastet, Atlas, seidene Tücher und Män-nerwestenzeuge rc. zu führen berechtigt sind, jedoch keine weißen Waaren ver-kaufen dürfen. Jncartirte Sekdenhandlungen , heißen die Handlungen,welche alle Gattungen roher, gefärbter und gearbeiteter Seide, Seidenband,Wolle und Zwirn, Knöpfe aller Art, Kameelhaar- und Schafwollengarn rc.in sich vereinigen, und als ihre Handelsartikel angewiesen haben.

Seinbrief , Geynbrief, Zeinbrief, heißt der Vertrag, welcher zwischen denRhedern und Schiffern mehrerer Schiffe und der Admiralität über eine vonden ersteren gemeinschaftlich unter Convoy der letzteren zu machende Seereiseausgestellt wird.

Sensal, so viel als Makler. Nach den mannigfaltigen Geschäften, die sieausführen helfen, heißen sie 1) Waarensensale, die bloß den Ein - und Verkaufvon Waaren besorgen. 2) Wechsel- oder Börsensensale, denen alle aus Wech-seln entspringende Geschäfte zukommen. Z> Frachtmakler, welche den Fracht-fahrern Waaren zum Verladen verschaffen, und 4> Schiffsmakler, welche alleauf die See- und Schifffahrt Bezug habende Geschäfte vermitteln und ab-schließen. Der ihnen für ihre Bemühung zukommende Lohn heißt Sensarie,Maklergebühr oder Courtage.

Sequestriren, die Handlung eines bösen Zahlers zur Sicherheit seinerGläubiger verwalten.

Serie, Reihe der Partialobligationen nach Buchstaben, deren jede wiedermehrere Nummern hat.

Sicherstellung, Verwahrung gegen Nachtheil, wohin die Versicherungspo-lice, der Revers wegen geleisteter Bürgschaft, so wie die Zahlung eines ver-loren gegangenen Wechsels gegen Revers zu rechnen ist.

Sicht, Vue, Vistn, bezeichnet auf Wechseln, daß sie bei oder nach An-sicht bezahlt werden müssen, und findet nur bei gezogenen (trassirten) Wech-seln statt. Die Formel, womit dieses angezeigt wird, lautet! „Auf oder nachSicht, (in beiden Fällen ü Vi«tn) zahlen Sie rc," es ist jedoch nach manchenWechselordnungen ein bedeutender Unterschied zwischen den Ausdrücken auf undnach Sicht. Auf Sicht gestellte Wechsel müssen sogleich bei der ersten Vor-zeigung bezahl! oder protestirt werden. Bei nach Sicht lautenden kann hin-gegen der Inhaber ohne Nachtheil einen Tag warten, jedoch muß der Wechselbei der ersten Vorzeigung förmlich acceptirt werden. Sichtwechsel heißenalle auf oder nach Sicht lautende Wechselbriefe. Kurze Sicht ist jeneWechselfrist, welche nicht über sechs Wochen wahrt, und in dieser Hinsicht sindalle u Visitn , u Vso, und auf 4 bis S Wochen ausgestellte Wechselbriefe,kurzsichtige Briefe. Lange Sicht ist die Dauer über sechs Wochen, und alleauf längere Zeit lautende Wechsel, heißen langsichtige Briefe. Sichttage sindjene Anzahl Tage, nach deren Ablauf ein auf Sicht gestellter Wechsel ge-zahlt werden muß.

Signiren, l) unterzeichnen, unterschreiben, seinen Namen unter Etwassetzen, im Handel firmiren; 2l mit einem Zeichen versehen, bezeichnen. Sig-