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Erster Band.
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531
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Comtoir-Wissenschaft, 531

haben, in Betreff des Zinses, so lange Übergängen, bis er wieder Schuldnerwird,

§. 65. 3) Zu einem höheren Zinsfüße, wenn der Saldo der Products,

oder der Zinsen, zum Vortheil des Banquiers ist, und also Zinsen im S olldes Handelsfreundes giebt, und zu einem niedrigern, wenn sich der Saldo zuGunsten des Handelsfrcundes heraus stellt und er also Zinsen dafür vergüteterhält. Dieser Gebrauch, der nur durch Unkenntniß in der Zinsrechnung nachder Stufenleiter entstanden sein kann, übrigens aber sehr fehlerhaft ist, hatsich so mechanisch fortgepflanzt, und bis jetzt nicht allein erhalten, sondern so-gar noch mehr verbreitet. Bei einer genaueren Prüfung der Conto - Correnteund deren Zinsrechnungen wirb man indeß das Unrichtige dieser Art Zinsrech-nung gewahr werden und sich überzeugen, daß die Methode, den Saldo derProducts, wenn er zum Vortheil des Banquiers ist, zu einem höheren, undist er zu Gunsten des Handelssreundes, zu einem niedrigern Zinsfuß zu be-rechnen, grundfalsch sei, und zwar deßhalb, weil sämmtliche Products zueinem und demselben Zinsfüße die ganze Zeit hindurch fortlaufen, und derZinsfuß der nämliche sein wird, wie derjenige, nach welchem der Saldo derProducts zu berechnen ist; daß also der Zweck, den man bei zweierlei Zins-füßen hatte, nicht allein unerreicht bleibt, sondern sogar eine ganz entgegen-gesetzte Wirkung zum Nachtheil des einen oder andern Theils dadurch hervor-gebracht werden kann. Für den Banquier besonders kann dieser Nach-theil um so größer werden, wenn er etwa während mehreren Monaten inVorschuß stand, und ihm der Handelsfreund einen oder ein paar Monat vorder Zeit, wo er gewöhnlich sein Conto-Corrent erhält, so starke Rimessenmacht, daß sie nicht allein die Forderungen des Banquiers übersteigen, sondernauch am Ende der Saldo der Producte zum Vortheil des Handelssreundesausfällt. Dieselben Nachtheile würden den Handelsfreund treffen, wenn erim Laufe der Rechnung Monate lang Gläubiger wäre, nun aber geraumeZeit vor der Epoche, an welcher er gewöhnlich Conto-Corrent erhielte, überstarke Summen beim Banquier verfügte und sein Guthaben weit überschritte,so daß er am Ende, statt Zinsen vergütet zu erhalten, noch an den BanquierSchuldner im Zins würde.

In einen noch gröbern Irrthum aber würde man verfalle», wenn sogar,bei zweierlei Zinsfüßen, die Sumtnen sämmtlicher Producte oder Zinsen imSoll zu einem höheren, und diejenigen im Haben zu einem niedrigern Zins-füße berechnet würden, und man die Differenz als Zins in die Rechnungbrächte.

§. KS. 41 Zu einem höheren Zinsfüße, wenn der Banquier im Vor-schuß ist, und zu einem niedrigern, wenn er Schuldner wird, und als solcherZinsen zu vergüten hat.

Steht ein Banquier mit einem Handclsfreunde in Verbindung, der imLaufe der Geschäfte seine Gelder geraume Zeit bei ihm stehen lassen will, soverlangt dieser natürlich von ihm, daß er für die Benutzung dieser GelderZins vergüte. Oft hat aber der Banquier eigene überflüssige Capitalien, dieer nur mit Mähe anwenden kann, und, um fremde Gelder umzusetzen, mußer eine gute und sichere Gelegenheit abwarten. Um jedoch den Antrag desHandelssreundes nicht zurückzuweisen, aus Furcht, dieser möchte sich anderswohin wenden, willigt er in die verlangte Zinsvergütung, bedingt aber dabei