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Comtoir - Wissenschaft,
gewöhnlich, daß über die Gelder nicht Plötzlich lzahlbar nach Sicht), sondernerst nach geraumer, zum Voraus bestimmter Zeit verfügt werden darf. Ausden oben angeführten Gründen nimmt der Banquier diese Zinsvergütung imConto-Corrent zu einen« niedrigern Zinsfüße an, als derjenige ist, den erfür solche Fälle bestimmt, wo er bei dem Handelsfreunde in Vorschuß kommt;denn da er theils zu Leistung laufender Zahlungen, theils für unvorhergese-hene Fälle immer Gelder vorräthig haben muß, so ist es auch nicht mehr alsbillig, daß er für seinen Vorschuß einen höheren Zins bekomme, als der Han-delssteund für sein Guthaben. Setzt der Banquier z. B. für seine» Borschußden Zinsfuß auf SK, so bekommt der Handelsfreund für sein Guthaben S Kober 4. Hat ihn Jener zu S K angenommen, so ist der des Letzter» 4 oder3 Procent. Als Regel kann dieser Unterschied jedoch nicht angenommen wer-den, sondern die Festsetzung der zweierlei Zinsfüße hängt von dem gegensei-tigen Uebereinkommen ab.
X. Regeln zur Zinsberechnung bei zweierlei Zinsfüßen.
1> Wenn alle Berfallzeiten der Epoche des Abschlusses vorangehen, oderdie letzte auf diese Epoche verfällt.
§. S7. Man nimmt die Capitalien nach ihren Berfallzeiten an, undgeht von der frühesten Werfallzeit aus; fügt Debet zu Debet, und Credit zuCredit, oder zieht es ab. Dien Zins von jedem Ergebniß berechnet man zudem Zinsfüße, der nach dem Uebereinkommen für das Debet oder Credit fest-gesetzt wurde. Wenn die letzte Verfallzeit mit der Abschlußzeit der Rechnungzusammenfällt, so hat sie auf die Zinsen keinen Einfluß. Man braucht da-her die sie betreffenden Posten nur einzubringen, um den Saldo zu erhalten,der dem,rohen Saldo des Conto-Corrent gleich sein muß, oder dem reinenSaldo, nach Hinzufägung des Zinsen-Saldo und der Wechselspesen amSchlüsse der Capitalien, gleich kommt. Wenn jedoch die letzte Verfallzeit derAbschlußzeit noch einige Tage oder Wochen vorangeht, so muß man den, die-ser Verfallzeit angehvrigen Posten, der Zinsen wegen, auch noch in Anschlagbringen, und diese bis zum Tage des Abschlusses noch fortführen.
2) Wenn einige Verfallzeiten nach der Epoche des Abschlusses vorkom-men und die Zinsrechnung dennoch bis auf den Lag der letzten Verfall-zeit fortgeführt werden soll.
§. SS. Hierbei verfährt man hinsichtlich der Posten-Aufstellung bis zurletzten Verfallzeit eben so wie vorhin, berechnet aber die Zinsen nur bis zurZeit des Abschlusses; die nach dieser vorkommenden Posten werden nicht wiedie vorhergegangenen zu zweierlei Zinsfüßen, sondern zu einem und demsel-ben im Soll und Haben berechnet, zu welchem dann der reine Saldo auf neueRechnung gestellt wird. Gleichen sich aber die Capitalien aus und der Saldoentsteht also nur durch Zinsen, so werden diese wie vorhin zu den sie betref-fenden Zinsfüßen berechnet.
3) Wenn die Verfallzeiten, welche der Epoche des Abschlusses nach-
stehen, zurückgeführt werden müssen.
§. Sß. Gehen die Verfallzeiten der Zeit des Abschlusses voran, oderkommen sie mit dieser an einem Tage vor, so werden die Capitalposten ebenso aufgestellt, und die Zinsen auf gleiche Weise berechnet, wie in den bisher