Comtoir- Wissenschaft,
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schloffen und unsere gegenseitigen Forderungen dergestalt berichtigt, daß Kei-ner von uns dem Andern noch irgend eine Zahlung zu leisten hat. Wir er-klären daher alle zwischen uns vorgekommenen, bis zum heutigen Tage aus-gestellten Rechnungen, Wechselbriefe und andere Schuld-Documente, welcherArt ste auch sein mögen, für null und nichtig, und verzichten auf jeden darausherzuleitenden Anspruch. Au Bestätigung dieser Uebereinkunft haben wir Ge-genwärtiges doppelt ausgefertigt, unterschrieben, und jeder ein Exemplardavon entgegengenommen.
Leipzig, am 2. Januar I8SK.
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>0) Eine ähnliche Quittung und Gegenquittung.
Wir Unterzeichnete haben heute unsere sämmtlichen gegenseitigen Forde-rungen berechnet, ausgeglichen und dergestalt abgeschlossen, daß Keiner vonuns Beiden, aus der zwischen uns stattgehabten Rechnung und Gegenrech-nung, bis heute an den Andern noch etwas zu fordern hat. Demnach habenwir alle vorgefundenen Rechnungen, Schuldscheine, Wechsel und andere Pa-piere, in denen eine Forderung oder Gegenforderung war. vernichtet, underklären, daß wenn demungcachtet dergleichen, vor dem heutigen Tage ausge-stellte Documente zum Vorschein kommen möchten, diese als abgemacht undvöllig ungültig angesehen sein sollen. Zu mehrer Bekräftigung dieser gegen-seitigen Uebereinkunft ist diese Quittung und Gegenquittung in zwei gleich-lautenden Exemplaren abgefaßt, von uns Beiden eigenhändig unterschriebenund gegen einander ausgewechselt worden.
Danzig, den S. Januar 18ZS.
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Nach den in Preußen bestehenden Verordnungen sind Quittungen übergeleistete Zahlungen, so fern ste zum Rechnungsbelage vor einer öffentlichenBehörde dienen sollen, und der Betrag, über welchen quittirt wird, fünfzigThaler Silb.ergeld erreicht, mit Ein Zwölftel Procent der Summe,über welche die Quittung lautet, stempelpflichtig. Zu den von Notarien auf-genommenen Quittungen muß hingegen, mindestens der l5 Sgr. Stempelverwendet werden. Wenn eine Quittung erst durch nachfolgende Verhandlun-gen stempelpflichtig wird, z. B. wenn wegen einer geleisteten und quittirtenZahlung Streitigkeiten entständen, die das Gericht schlichten sollte, so bedarfes auch erst beim Eintritt dieser Verhandlungen der Nachbringung des Stem-pels. Jnterimsquittungen über theilweise geleistete Zahlungen, welche be-stimmt sind, gegen eine General-Quittung über den ganzen Betrag vertauschtzu werben, unterliegen dem Stempel nicht. Auch in solchen Fällen, wo, undin so weit die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners nicht durch Zah-lung, sondern auf andere rechtliche Weise z. B. durch Coinpensation erfolgtist, unterliegt das Anerkenntniß des Gläubigers dem Quittungsstempel nicht;da nur Quittungen über geleistete Baarzahlungen dem Quittungsstem-pel unterworfen sind. Wenn aber quittirte Rechnungen die Stelle der Quit-tungen vertreten sollen, so ist, in den abgedachten Fällen, ebenfalls der Quit-tungsstempel dazu erforderlich. Bei Quittungen in «Iiiplo ausgefertigt, un-