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Erster Band.
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Comtoir - Wissenschaft.

Dritter Abschnitt.

Vertrage und andere Aufsätze,

l) Der Lehr-Vertrag.

Lehrvertrag heißt die schriftliche Uebereinkunst, nach welcher sichJemand. Lehrherr genannt, verbindlich macht, einen Andern, den Lehr-ling, unter gewissen Bedingungen, anzunehmen, um ihn in einem Gewerbe,einer Kunst, oder einem Geschäft dergestalt gewisse Jahre zu unterrichten,daß der Lernende einst seinen nöthigen Unterhalt dadurch gewinnen kann. Daaber ein Lehrling gewöhnlich noch nicht fähig ist, Kontrakte schließen zu kön-nen, so wird er bei Schließung des Lehrvertrages von seinem Vater, Erzie-her oder Vormunde vertreten, der zugleich Bürge für ihn wird.

Im Handlungs - Lehrvertrage müssen enthalten sein:

t) Vor- und Zuname des Lehrherrn, ober die Firma der Handlung, inwelche der Lehrling tritt.

2) Vor - und Zuname, Stand oder Charakter dessen, welcher für den Lehr-ling contrahirt;

3) Bor - und Zuname des Lehrlings;

4) das Geschäft, welches derselbe erlernen soll;

L) die gegenseitigen Bedingungen, unter welchen der Lehrherr sich anhei-schig macht, den Lehrling anzunehmen und in seinem Fache zu unter-richten; der Lehrling dagegen diese zu erfüllen, und sein Vertreter auchBürgschaft dafür zu bestellen verspricht;

b) Ort und Datum, wann und wo der Contract abgeschlossen ist;

7> Unterschrift der Contrahenten.

Die Bestegelung des Vertrages ist nicht nothwendig.

Stirbt der Lehrherr während der Dauer der Lehrzeit, so kann der Lehr-ling in eine andere Handlung eintreten und in dieser seine Lehriabre beendigen.Das vorausgezahlte Lehrgeld muß alsdann für die noch übrige Zeit zurückge-zahlt werden. Entfernt sich aber der Lehrling ohne gegebene Ursach von sei-nem Lehrherrn, so ist dieser berechtigt, das Lehrgeld für ein volles Jahr innezu behalten oder zu fordern.

So lange das Lehrgeld noch nicht vollständig berichtigt ist, kann der Lehr-herr die Freisprechung des Lehrlings verweigern. Ist dieser zu Bezahlung desLehrgeldes nicht vermögend, so kann der Lehrherr noch eine gewisse Zeit überdie festgesetzten Lehrjahre unentgeltlich- Dienstleistungen statt Lehrgeldesfordern.

Zur Aufnahme des Lehrvertrages , sowie zur Ausfertigung des Lehrbrie-fes, nach vollendeter Lehrzeit, ist in den Preußischen Staaten der IS Sgr.Stempel erforderlich.

Formular eines Lehrvertrages.

Zwischen dem Kaufmann Herrn iName des Lehrherrn, oder Angabe derHandlungsfirma und Ort des Domicils) und dem Herrn (Namen, Stand undWohnort dessen, der den Lehrling vertritt) ist heute folgender Vertrag wohl-bedächtig verabredet und geschloffen worden:

1) Herr .... nimmt den (Vor- und Zuname des Lehrlings) in seine